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Überfällen vorbeugen
Auch zum Schutz der Beschäftigten erfolgt die Ausgabe von Bargeld gut gesichert. © Adobe Stock/Syda Productions

Recht : Überfällen vorbeugen

Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand sind immer wieder Ziel von Raubversuchen. Eine neue DGUV Regel soll helfen, Beschäftigte zu schützen.

Einwohnermeldeämter, Stadtbibliotheken, Touristen­ informationen und Bäder – bei ihnen allen können Bür­gerinnen und Bürger für die angebotenen Leistungen bezahlen. Diese Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand sind dadurch aber auch potenzielle Ziele von Überfällen.

Die DGUV Regel 115­005 „Überfallprävention in Kassen und Zahl­stellen der öffentlichen Hand“ zeigt, wie die Beschäftigten im öffentlichen Dienst vor den Verbrechen und damit verbun­denen physischen und psychischen Schäden geschützt wer­den können. Sie präzisiert dabei die neue DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“.

Schutzziele auf verschiedenen Wegen erreichen

Die größte Neuerung: Die Bedingungen für den Bau, die Ausrüs­tung und den Betrieb sind nicht mehr genau festgeschrieben. „Wir geben stattdessen Schutzziele vor. Die Unternehmen und Einrichtungen sind dadurch weniger gebunden in ihren Ent­scheidungen, wie sie diese Ziele erreichen wollen“, sagt Dirk Hofmann, Leiter des DGUV Sachgebiets „Kreditinstitute und Spielstätten“.

Zu diesen Schutzzielen zählt, dass die Betriebs­stätte so zu gestalten ist, dass der Anreiz für Überfälle verringert wird. Aber auch die Alarmierung, Aufzeichnung von Überfällen und ein angemessener Umgang mit Bargeld und anderen Wert­sachen wie Stempeln gehören dazu (s. Grafik rechts).

Unterweisungen sind Pflicht

Teil der Grundpflichten bleibt es, dass die Gefährdung durch einen Überfall auch in die Beurteilung der Arbeitsbedingungen einfließt. Ebenso ist es Aufgabe der Leitung, in Betriebsanwei­sungen schriftlich den Umgang mit Banknoten sowie Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen zu regeln.

Gleicher­maßen muss sie festlegen, wie sich Beschäftigte im Falle eines Überfalls verhalten sollen. Mindestens halbjährlich sind Führungskräfte zu einer entsprechenden Unterweisung ihrer Mitarbeitenden verpflichtet.

Psychologische Betreuung nach der Tat

Vorgeschrieben ist nun außerdem, dass Unternehmen und Ein­richtungen einen Notfallplan erstellen. Dieser schließt ein, Be­ schäftigte, die von einem Überfall oder einem Überfallversuch betroffen sind, angemessen zu betreuen. Hilfreich ist es, wenn es dafür eine Ansprechperson in der Einrichtung gibt, die Be­ troffenen zur Seite steht. Kommt es künftig zu einem Überfall, ist dies umgehend dem zuständigen Unfallversicherungsträger formlos mitzuteilen.