Link to header
Dafür sind Führungskräfte rechtlich verantwortlich
Laut Arbeitsschutzgesetz ist „der Arbeitgeber“ für die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb verantwortlich. Wie dies im Einzelfall jedoch konkret geregelt ist, ist vielen Führungskräften nicht klar. © Thomas Walloch

Recht : Dafür sind Führungskräfte rechtlich verantwortlich

Ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften oder das Arbeitsschutzgesetz hat rechtliche Folgen. Wie weit das geht, ist den wenigsten Führungskräften bewusst.

Bei laufender Maschine ohne Sicherheitsvorkehrung Werkzeuge zu wechseln, ist nicht nur gefährlich – es verstößt auch gegen die Regelungen für das sichere Betreiben von Maschinen. Für Maik Bender (Name von der Redaktion geändert), Auszubildender in einer Flachglasfabrik in Norddeutschland, gehört es dennoch zur täglichen Praxis – ebenso wie für mehrere seiner Kollegen. Mehrmals pro Schicht beugt der Azubi sich in den Arbeitsbereich einer computergesteuerten, knapp sechs Meter breiten und rund zwei Meter hohen Glaskantenschleifmaschine, um heruntergefallene Werkzeuge aufzuheben und zu befestigen. Auch die Wasserdüsen an dem über der Glasplatte hin- und herfahrenden Werkzeugkopf sind täglich auszurichten.

Gegen Ende seines zweiten Ausbildungsjahres wird Maik Bender diese vorsätzliche Manipulation zum Verhängnis. Während er sich mit dem Oberkörper in den Arbeitsbereich hineinbeugt, fährt der programmgesteuerte Werkzeugkopf plötzlich mit hoher Geschwindigkeit zurück und presst den allein arbeitenden Azubi gegen den Maschinenrahmen. Jede Hilfe kommt zu spät. Maik Bender stirbt einen Tag nach dem Unfall an seinen schweren Hirn- und Schädelverletzungen.

Die Hauptverantwortung tragen Arbeitgebende und Unternehmensleitung

Nicht nur dann, wenn es zu einem so tragischen Arbeitsunfall kommt, stellen sich viele Führungskräfte die Frage, ob und, wenn ja, mit welchen Konsequenzen sie im Fall eines Falles rechtlich verantwortlich wären.

Auf den ersten Blick ist die Antwort einfach: Verantwortlich für Sicherheit und Gesundheit ist laut Arbeitsschutzgesetz „der Arbeitgeber“, während im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und in den Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung „der Unternehmer“ genannt wird. Dieser hat die Pflicht, Gefahren für Leib und Leben von Beschäftigten abzuwenden (siehe folgenden Infokasten).

Begriff des "Unternehmers" und die Grundpflichten

Unternehmer ist diejenige Person, auf deren Weisung und Rechnung das Unternehmen handelt. Sie trägt das Risiko, bestimmt die Unternehmensziele, entscheidet über das Personal und die Sachmittel. Kurzum: Sie trägt die Gesamtverantwortung – auch für den Arbeitsschutz. Unternehmer im öffentlichen Bereich sind beispielsweise die Länder, die kreisfreien Städte, die Landkreise und Gemeinden sowie deren vertretungsberechtigte und zum Handeln verpflichtete Organe wie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landräte oder Dienststellenleitende.

Unternehmer sind dafür verantwortlich, „die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen“.

Neben dieser Grundpflicht gehören insbesondere die folgenden Aufgaben dazu:

  • die betrieblichen Gegebenheiten auf mögliche physische und psychische Gefährdungen zu analysieren (Gefährdungsbeurteilung),
  • Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu ergreifen,
  • die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Maßnahmen sowie deren regelmäßige Überprüfung zu dokumentieren,
  • die Beschäftigten über etwaige Gefährdungen zu unterrichten,
  • Beschäftigte im sicheren Umgang mit Arbeitsabläufen und Arbeitsmitteln zu unterweisen,
  • den Brandschutz und Evakuierungspläne im Unternehmen zu organisieren.

Pflichten abgeben, Kontrolle behalten

Die recht lange Liste der Pflichten im Bereich Sicherheit und Gesundheit macht klar, dass Unternehmerinnen und Unternehmer sich nicht allein um die Sicherheit und das Wohlergehen der Beschäftigten oder Teilnehmenden einer Bildungseinrichtung kümmern können. Sie dürfen daher Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten an andere Personen delegieren.

Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 sehen für eine solche Pflichtenübertragung zwingend die Schriftform vor (Musterformular zur Pflichtenübertragung siehe Infobox am Ende des Beitrags). Danach ist genau zu regeln,

  • welche Unternehmerpflichten in welchem Umfang übertragen werden,
  • welche Befugnisse der beauftragten Person erteilt werden,
  • wie hoch das zur Umsetzung der Maßnahmen erforderliche Budget ist, über das die oder der Beauftragte verfügen kann,
  • welche Schnittstellen es zu benachbarten Verantwortungsbereichen gibt und
  • wie die Zusammenarbeit mit anderen Verpflichteten geregelt ist.

Qualifikation und Zuverlässigkeit gewährleisten

Aufgaben im Bereich der Sicherheit und Gesundheit dürfen nur an fachkundige und zuverlässige Personen übertragen werden. Fachkundig sind Personen, wenn sie über das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben sachgerecht auszuführen. Das Kriterium der Zuverlässigkeit betrifft die persönliche Eignung der Beauftragten. Hierzu gehört insbesondere die Aufgabenausführung mit der gebotenen Sorgfalt.

Neben Betriebs- und Werksleitenden sowie anderen Führungskräften kommen bei der Pflichtenübertragung auch Produktionsleitende, Schichtführende, Meisterinnen und Meister oder externe Dienstleistungsunternehmen in Betracht.

Wichtig bei interner Delegation: Fehlen die entsprechenden Kenntnisse – angefangen von B wie Brandschutz über G wie Gefährdungsbeurteilung bis T wie Technik oder V wie Vorschriften –, gilt: Wer delegiert, ist verpflichtet, die Beauftragten zeitnah schulen zu lassen und die anfallenden Seminar- und Reisekosten zu übernehmen. Die betroffenen Personen sind für die Schulung von der Arbeit freizustellen.

ABER: Arbeitgebende respektive Unternehmerinnen und Unternehmer werden durch die Beauftragung anderer Personen nicht von allen Pflichten befreit. Es verbleiben die Pflichten zur sorgfältigen Auswahl, zur Unterweisung, zur Kontrolle und zur entsprechenden Ausrüstung der beauftragten Personen. Eine Missachtung kann Bußgelder und Strafen nach sich ziehen.

Die besondere Verantwortung von Führungskräften

Unabhängig von der dargestellten Pflichtenübertragung nennt § 13 Arbeitsschutzgesetz weitere Personen, die neben „dem Arbeitgeber“ verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind. Dazu gehören nach Ziffer 4 auch Personen, „die mit der Leitung eines Unternehmens oder Betriebs beauftragt sind“. Führungskräfte haben zudem eine zivilrechtliche Fürsorgepflicht für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten entsprechend ihren Aufgaben im Unternehmen.

Auch müssen Vorgesetzte auf gemeldete Probleme reagieren – an erster Stelle ist die Unternehmens­leitung gefragt. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die gemeldeten Mängel oder Gefahren für Sicherheit und Gesundheit beseitigt werden.

Konsequenzen unterlassener Aufsicht

Da Verantwortung nicht „wegdelegiert“ werden kann, sind Unternehmensleitung und die beauftragten Personen nach Arbeitsunfällen unweigerlich mit der Frage nach Schuld und Haftung konfrontiert. Das kann mitunter sogar strafrechtliche Konsequenzen haben – wie in dem eingangs geschilderten Fall.

Die beiden Hauptgeschäftsführer wurden der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und zu jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Sie hatten das Entfernen der Sicherheitsvorrichtung nicht nur gebilligt, sondern bewusst angeordnet, um Produktionsausfälle zu vermeiden. Der Leiter der Instandhaltung, der die Lichtschranke trotz besseren Wissens um das Sicherheitsrisiko entfernte, wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer an seinem Einkommen orientierten Geldbuße von 3.600 Euro verurteilt.

Ein dritter Geschäftsführer wurde verurteilt, obwohl er gegenüber dem verunglückten Auszubildenden weder weisungsbefugt noch für den Maschinenpark der Firma verantwortlich war. Als Mitglied der Geschäftsleitung hätte der für das Marketing des Unternehmens Zuständige auf den mündlichen Bericht der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit reagieren müssen. Dies habe ihn dazu verpflichtet, prüfen zu lassen, ob die Sicherheitsvorkehrung tatsächlich fehlt, und – falls ja – diese wieder anbringen zu lassen. Dass er den Bericht ignorierte, wertete das Gericht als Unterlassen einer Aufsichtsmaßnahme und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 10.000 Euro.

Der geschilderte Fall gehört in seiner Schwere eher zu den Ausnahmen. Er soll jedoch verdeutlichen, wie weit die Folgen bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen und grober Fahrlässigkeit reichen können.

Generell gilt: Nach Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und bei Berufskrankheiten können sich die möglichen Rechtsfolgen

  • insbesondere aus dem Zivilrecht (etwa Ersatzansprüche bei Produktionsausfällen sowie Ersatzansprüchen von Verletzten bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, siehe unten),
  • aus dem Arbeitsrecht (Abmahnung, Kündigung),
  • aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht (etwa bei bestimmten Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz oder gegen die Unfallverhütungsvorschriften) oder
  • aus dem Strafrecht ergeben.

Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln führt zu Regress

Egal ob aktives Tun oder Unterlassen – Pflichtverletzungen können nicht nur zu zivil-, ordnungs- und strafrechtlicher Haftung führen. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln gefährdet zudem die Haftungsübernahme durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Beispiel: Ein Dachdeckermeister schickt seine Angestellten ohne geeigneten Schutz gegen Absturz auf das Dach eines mehrstöckigen Wohnhauses. Eine Fachkraft stürzt ab und es kommt zu schwersten Verletzungen, die eine Berufsunfähigkeit nach sich ziehen. In diesem Fall kann die Berufsgenossenschaft den Dachdeckermeister in Regress nehmen und sich ihre geleisteten Aufwendungen für Heilbehandlung, Rehabilitation, Rentenzahlungen und Verwaltungskosten von ihm zurückholen.

Der Gedanke hinter dem Regress ist der Schutz der Solidargemeinschaft. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz soll nicht die Gemeinschaft der Unternehmen mit ihren Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Folgekosten eines Arbeitsunfalls aufkommen müssen – vielmehr sollen die Verursacher dies selbst übernehmen. Grundsätzlich trägt die Solidargemeinschaft auch bei schwersten Unfällen die Kosten, es gibt jedoch die genannten Ausnahmen.

So können Führungskräfte Haftungsrisiken vermeiden

Die beste Absicherung gegen rechtliche Haftung und finanzielle Forderungen sind verantwortungsvolles Tun und Kenntnisse der relevanten Pflichten und Schutzvorschriften: Nur wer weiß, welche Gesetze und Vorschriften es gibt, kann diese auch einhalten.

Der oft beklagte Paragrafendschungel erweist sich bei näherem Hinsehen als überschaubarer, geordneter Forst. Vor allem dann, wenn fachkundige „Förster“ beratend durch die ineinandergreifenden Baumreihen der staatlichen Gesetze und des DGUV Vorschriften- und Regelwerks führen. Hier kommen die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger ins Spiel: als kompetente Dienstleister rund um Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit und in Bildungseinrichtungen.

Sie unterstützen etwa bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb, begutachten und prüfen die Ergonomie von Büroausstattungen, Kindertageseinrichtungen oder Fertigungsstraßen. Und sie beraten bei der Auswahl sicherer Maschinen oder Produktionsabläufe. Das DGUV Vorschriften- und Regelwerk ist hierbei eine unverzichtbare Unterstützung.

Zuverlässige Richtschnur

„Wenn Führungskräfte Maßnahmen entsprechend den DGUV Regeln ergreifen, können sie davon ausgehen, den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften zu genügen“, betont Marcus Hussing von der DGUV. Der Jurist und stellvertretende Leiter der Abteilung Sicherheit und Gesundheit legt Führungskräften neben den DGUV Regeln, die Unfallverhütungsvorschriften erläutern, besonders die DGUV Branchenregeln ans Herz: Branchenregeln fassen relevante Bestimmungen, Informationen und Empfehlungen für die Praxis gezielt für eine bestimmte Branche zusammen.

Mit der jeweiligen Branchenregel allein können Klein- und Mittelbetriebe den Löwenanteil an Maßnahmen für einen sicheren und gesunden Betrieb schnell überblicken und passende Schritte ergreifen. Zudem sensibilisieren Branchenregeln auch für „weiche“ Themen wie betriebliche Gesundheitsförderung, psychische Belastungsfaktoren oder Demografie.

Wer sich dennoch unsicher ist, kann sich vertrauensvoll an die zuständige Berufsgenossenschaft oder den Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand wenden, um sich durch das Vorschriften- und Regelwerk lotsen zu lassen. Denn die Unfallversicherungsträger sehen sich in erster Linie „als Dienstleister und zentraler Partner der Unternehmen“, so Hussing.

Autorin: Manuela Müller

Nachschlagen und herunterladen

Das komplette DGUV Vorschriften- und Regelwerk
Die im Text erwähnte DGUV Vorschrift 1 sowie alle übrigen DGUV Publikationen gibt es zum kostenlosen Download unter dguv.de/publikationen

Musterformular Pflichtenübertragung
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie bietet auf ihrer Website Praxishilfen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an, darunter ein Musterformular für Pflichtenübertragung: gda-orgacheck.de

Seminare für Führungskräfte
Das Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV bietet Seminare zu Gesetzen und Vorschriften sowie dem relevanten Fachwissen im Bereich Sicherheit und Gesundheit an: dguv.de/iag/qualifizierung