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Verkürzte Quarantäne für Beschäftigte im Gesundheitswesen
Mit negativem PCR-Test oder Schnelltest ist eine Entlassung aus der Quarantäne schon nach sieben Tagen möglich. © AdobeStock/dihard

Recht : Verkürzte Quarantäne für Beschäftigte im Gesundheitswesen

Für Ärztinnen und Ärzte, medizinisches Fachpersonal, Pflegekräfte sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten neue Isolierungs- und Quarantäneregeln.

Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen gehören zur kritischen Infrastruktur. Um während der Omikron-Welle hohe Personalausfälle zu verhindern, gelten für das Personal dort verkürzte Quarantäne- und Isolierungszeiten. Das haben Bund und Länder am 7. Januar beschlossen.

Ärztinnen und Ärzte, medizinisches Fachpersonal und Pflegekräfte, die sich mit dem Corona-Virus infizieren oder Kontakt zu einer infizierten Person hatten, können unter Umständen die Isolierung beziehungsweise Quarantäne verkürzen.

Regeln zur Verkürzung der Isolierung/Quarantäne

  • Für Infizierte gilt: Mit negativem PCR-Test ist eine Entlassung aus der Isolierung bereits nach sieben Tagen möglich. Die Person muss zudem mindestens 48 Stunden vorher symptomfrei sein.
  • Für Kontaktpersonen gilt: Mit negativem PCR-Test oder Schnelltest ist eine Entlassung aus der Quarantäne bereits nach sieben Tagen möglich.

Booster-Impfung befreit Kontaktpersonen von Quarantäne

Kontaktpersonen mit Auffrischimpfung („Booster“) sind ganz von der Quarantänepflicht ausgenommen. Dazu sind insgesamt drei Impfungen erforderlich. Unter Umständen sind auch Genesene sowie zweifach Geimpfte von der Quarantäne befreit. Ausführliche Informationen zu den geltenden Isolierungs- und Quarantäneregeln stellt das Bundesgesundheitsministerium zur Verfügung.

Die Quarantäne-Regelungen richten sich nach der jeweiligen epidemiologischen Lage. Darüber hinaus sind die landesrechtlichen Regelungen zu beachten.