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„Wer anderen aus einer Notlage hilft, ist dabei versichert“
Zuständig für Hilfeleistende ist die jeweils für das Bundesland oder Region zuständige Unfallkasse. © Adobe Stock/Animaflora PicsStock

Arbeitssicherheit : „Wer anderen aus einer Notlage hilft, ist dabei versichert“

Wie steht es um den Versicherungsschutz von Hilfeleistenden? Eberhard Ziegler ist Experte für Versicherungsrecht und beantwortet die wichtigsten Fragen.

Das Hochwasser der vergangenen Tage hat ganze Regionen verwüstet. Insbesondere in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wurden viele Gemeinden hart getroffen. Viele Menschen wurden verletzt oder getötet. Viele konnten aber auch gerettet werden.

Doch was, wenn bei der Rettung dem oder der Hilfeleistenden etwas passiert? „top eins“ hat darüber mit Eberhard Ziegler gesprochen. Er ist Experte für Versicherungsrecht bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

 

Herr Ziegler, wer anderen aus einer Notlage hilft, ist dabei gesetzlich unfallversichert. Erstreckt sich dieser Schutz nur auf Einsatzkräfte wie die Freiwillige Feuerwehr?

Die Einsatzkräfte von Hilfeleistungsorganisationen sind unfallversichert. Grundsätzlich ist aber auch jede Person gesetzlich unfallversichert, die einem anderen Menschen aus einer Notlage hilft – also wenn man zum Beispiel einen anderen vor dem Ertrinken rettet, indem man ihn aus dem Wasser zieht und sich dabei verletzt.

Gilt der Versicherungsschutz nur, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht?

Nein. Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die direkte Nothilfe für verletzte Personen. Wenn Sie zum Beispiel Trümmer beseitigen und so dazu beitragen, dass die Wasser- und Energieversorgung wieder funktioniert oder dass Zufahrtswege wieder offen sind, dann gilt das als versicherte Tätigkeit.

Welche Unterstützung bekomme ich, wenn mir etwas passiert?

Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten der Heilbehandlung. Das umfasst übrigens nicht nur körperliche Verletzungen, sondern auch die seelische Gesundheit. Wenn Sie bei der Hilfeleistung zum Beispiel etwas Schlimmes erleben und dadurch traumatisiert sind, sorgt die Unfallversicherung dafür, dass sie schnell eine Traumatherapie erhalten.

Also eine Behandlung bei speziell dafür ausgebildeten Fachleuten.

Ja. Wenn es zu einer schwereren Verletzung gekommen ist, kommen möglicherweise auch weitere Leistungen in Frage, zum Beispiel Hilfen, die Ihnen die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz oder die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen.

Bei bleibenden Gesundheitsschäden erhalten Betroffene zudem eine finanzielle Entschädigung. Eine Ausnahme gibt es noch bei Sachschäden: Im Fall der Nothilfe sind diese versichert – anders als bei einem „normalen“ Arbeitsunfall. Ein Beispiel wäre unbrauchbar gewordene Kleidung.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich bei der Hilfeleistung zu Schaden gekommen bin?

Zuständig für Hilfeleistende ist die jeweils für das Bundesland oder Region zuständige Unfallkasse. Einsatzkräfte bei Hilfeleistungsorganisationen wenden sich an die Unfallkasse ihrer Organisation.