topeins 1/2022

alles unter sexuelle Belästigung fällt und an welche Ansprechpersonen sich Betroffene wenden können. Solche Re- gelungen gibt es mittlerweile in vielen Unternehmen und Einrichtungen. Die ZPD Niedersachsen hat als freiwillige Selbstverpflichtung die Dienstverein- barung „Faires Verhalten am Arbeits- platz“ getroffen. Sie verdeutlicht die Haltung der Behördenleitung und kann als Aufhänger dienen, um das Thema sexuelle Belästigung bei Schulungen anzusprechen. Schulungen und Weiterbildungen ge- hören zur kontinuierlichen Präventi- onsarbeit. Bei der ZPD Niedersachsen haben in den vergangenen zwei Jah- ren alle Führungskräfte das Seminar besucht. Auch künftig soll es Fortbil- dungen zum Thema sexuelle Belästi- gung geben. Und für neue Führungs- kräftebleibt das Seminar verpflichtend, so Karsten Wolff: „Es ist uns besonders wichtig, junge Führungskräfte fit zu machen, damit sie im Falle des Falls richtig reagieren können.“ 1 | 2021 top eins Die genannten und weitere Beispiele: betriebsklimaschutz.de Bei Rollenspielen kann im Seminar die Gesprächsführung geübt werden. Getty Images/Drazen Zigic Das sollten Führungskräftei zur eigenen Rolle wisseni 2 Gespräche: Führungskräfte sprechen zunächst mit der Person, die die Beschwerde vorgebracht hat. Hierbei ist es wichtig, der Person zuzuhören und die Fakten aufzunehmen. Dann kommt es zum Personal- gespräch mit der beschuldigten Person. 3 Aufklären: Jeder Beschwerde ist nach- zugehen. Dabei ist es wichtig, dass die Personen, die einen Vorfall melden, dadurch nicht benachteiligt werden. 4 Prüfung: Hierzu sollte es in Unternehmen und Einrichtungen feste Prozesse geben, die den Führungskräften auch bekannt sind. 7 Sanktionen: Je nach Schwere des Falls und wie gut er sich belegen lässt, sind unterschiedliche arbeitsrechtliche Sanktionen möglich. Sie reichen von Ermahnung über Abmahnung, Umsetzung und Ver- setzung bis hin zu Kündigungen. Hier wird in der Regel die Rechtsabteilung hinzugezogen. In strafrechtlich relevanten Fällen wird auch die Polizei eingeschaltet. 5 Vertraulichkeit: Alle Beteiligten sollten diskret mit den Anschuldi- gungen umgehen. Das dient dem Schutz der Betroffenen, aber auch dem Betriebsklima. 6 Weiteres Vorgehen: Wie es nach dem Perso- nalgespräch mit der beschuldigten Person weitergeht, hängt vom Einzelfall und seiner Bewertung ab. Das gilt auch für die Frage, ob Sank- tionen verhängt werden und welche. 1 Informationspflicht: Arbeitgebende müssen laut AGG ihre Beschäftigten darüber informieren, an welche Beschwerdestelle sie sich im Falle sexueller Belästigung wenden können. Der Leitfaden „Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?“ der Antidiskriminierungsstelle des Bun- des listet Beispiele auf und gibt weitere Hilfestellung. antidiskriminierungsstelle.de > Was wir machen > Publikationen

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