topeins 1/2022

Inklusion stärken Der Weg auf den Arbeitsmarkt ist für viele Menschen mit Behinderung noch immer unpassierbar. Zu hoch die Hürden. Um diese einzureißen, traten am 1. Januar weitere Änderungen des Teilhabestärkungsgesetzes in Kraft. Was Führungskräfte darüber wissen sollten. D ie Chancengleichheit von Menschen mit und ohne Be- hinderung am Arbeitsplatz ist eine gesellschaftliche Aufgabe, an der auch Arbeitgebende entscheidend mit- wirken. Das „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe“ definiert neue Voraussetzungen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung. Arbeitgebende erhalten Unterstützung bei allen Fragen Um Organisationen stärker bei der Inklusion zu unterstützen, sieht das neue Gesetz einheitliche Ansprechstellen vor. Sie sollen flächendeckend eingerichtet und trägerunabhängig sein. Ihre Auf- gabe: Arbeitgebende bei allen Fragen zur Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu beraten und zu informieren. Unter anderem sollen sie als Schnittstelle zwischen Organisation und Leistungsträgern funktionieren – beispielsweise, indem sie bei Anträgen für Fördermittel helfen. Neuerungen beim Gewaltschutz und BEM Ein weiterer zentraler Punkt des Gesetzes: Organisationen, die Beschäftigtemit Behinderung beschäftigen, sind fortan zu einem Gewaltschutzkonzept verpflichtet. Dieses muss unter anderem klar formulierte Bekenntnisse gegen Gewalt beinhalten und Füh- rungskräfte als feste Ansprechpersonen für Gewaltprävention be- nennen. Ebenso sollen Organisationen innerbetriebliche Anlauf- stellen für Beschäftigte einrichten, die Opfer von Gewalt wurden. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wo- chen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, müssen Arbeitgebende ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einleiten. Zu BEM-Gesprächen dürfen Beschäftigte mit Behinderung nun eine Vertrauensperson der eigenenWahl hin- zuziehen – Organisationen müssen in der Einladung zu einem solchen Gespräch ausdrücklich darauf hinweisen. Mitführen von Assistenzhunden künftig erlaubt Sind Beschäftigte mit Behinderung auf einen sogenanten As- sistenzhund angewiesen, dürfen sie diesen seit Jahresbeginn in alle allgemein zugänglichen Anlagen und Einrichtungen am Arbeitsplatz mitnehmen – selbst wenn Hunde dort sonst ver- boten sind. Die arbeitsrechtlichen Vorgaben für Hunde am Ar- beitsplatz greifen bei Assistenzhunden nicht mehr. Zu BEM-Gesprächen dürfen Beschäftigte mit Behinderung nun eine Vertrauensperson der eigenen Wahl hinzuziehen. Beschäftigte mit Behinderung benötigen mitunter spezifische Arbeitsmittel. Informationen darüber erhalten Arbeitgebende bei Beratungsstellen. Adobe Stock/Chansom Pantip Weitere Informationen über Hunde am Arbeitsplatz: topeins.dguv.de > Suche > Hund am Arbeitsplatz top eins 1 | 2022 6 UPDATE RECHT

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