topeins 3/2022

Homeoffice im Ausland Im Zuge der Pandemie hat das Arbeiten von zu Hause aus stark zugenommen. Viele Arbeitnehmende möchten ihre Arbeitszeit kurz- oder langfristig im Ausland verbringen. Das kann Auswirkungen auf den Unfallversicherungsschutz haben. M it der Ausweitung des Homeoffice ist auch der Wunsch gewachsen, vom Ausland aus zu arbeiten. Doch be- steht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung weiter? Grundsätzlich gilt, dass eine Person in demjenigen Staat sozialversicherungspflichtig ist, in welchem sie ihre Tätigkeit ausübt. Wenn normalerweise bisher in Deutschland versicherte Beschäftigte ausschließlich imHomeoffice imAusland tätig sind, kann das folglich zu einem Wechsel des anwendbaren Sozialversicherungsrechts führen. Bei Entsendung ist das Ziel entscheidend Eine Ausnahme von dem Beschäftigungslandprinzip stellt die Entsendung (→ siehe Grafik Seite 7 ) dar. Ob die Voraussetzun- gen für eine Entsendung – ein vorübergehendes Ausüben von Tätigkeiten im Ausland – erfüllt sind, bemisst sich nach unter- schiedlichen Regelungen: Europarecht bei einemMitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in Island, Liechtenstein und Nor- wegen als Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, Sozialversicherungsabkommen, Handels- und Kooperationsabkommen und nationales Recht beim sogenann- ten vertragslosen Ausland. Konzentrierenwir uns auf das Europarecht: BeimVorliegen einer Entsendung gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung kann im Fall eines Arbeitsunfalls greifen. Bescheinigungen mitführen Bei Entsendungen in Europa ist die sogenannte A1-Bescheini- gung mitzuführen, um die weitere Anwendung des Sozialver- sicherungsrechts des Heimatlands belegen zu können. Diese ist auch nötig, um im anderen Staat nicht versicherungs- und beitragspflichtig zu werden. Die A1-Bescheinigung wird vor der Abreise elektronisch vomUnternehmen beantragt, in der Regel bei der Krankenkasse der Beschäftigten. Bei Arbeitsunfällen können Arbeitnehmende Sachleistungen zur medizinischen Versorgung von den Versicherungsträgern des jeweiligen Aufenthaltsstaates erhalten, wenn ein gesetz- licher Kranken- beziehungsweise Unfallversicherungsschutz nachgewiesen werden kann (durch Europäische Krankenversi- cherungskarte beziehungsweise eine Anspruchsbescheinigung DA1). Deren Umfang bestimmt sich aber nach dem Leistungs- katalog des Aufenthaltsstaates. Mit entsprechenden Nachweisen können Beschäftigte Leistungen von Versicherungsträgern ihres Aufenthaltsstaates erhalten. Arbeiten im europäischen Ausland und trotzdem in Deutschland versichert bleiben? Beschäftigte sollten die A1-Bescheinigung mitführen. Adobe Stock/shellygraphy Merkblatt „Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung“: publikationen.dguv.de, Webcode: p010165 top eins 3 | 2022 6 UPDATE RECHT

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