topeins 4/2022

Mit besonderem Auftrag V ersperrte Notausgänge, falsch verwendeter Gehörschutz oder unvollständige Verbandkästen: Wenn Sicherheitsbeauftragte durch Büroräume, über das Betriebsgelände oder eine Werkstatt gehen, achten sie auf Dinge, für die nur wenige andere ein Auge haben. Mit geschultem Blick erfassen sie Risiken an Arbeitsplätzen und kümmern sich darum, diese zu beseitigen. Sicherheitsbeauftragte be- kleiden damit ein bedeutsames Ehren- amt. Sie gehören zu den sogenannten Betriebsbeauftragten. Dabei handelt es sich um fachkompe- tente Personen, die beauftragt sind, bestimmte Prozesse zu organisieren, durchzuführen oder zu kontrollieren. „Betriebliche Beauftragte gibt es zu den unterschiedlichsten Themen und in sehr unterschiedlicher Ausprägung. Die Bandbreite reicht von ehrenamtli- chen Beauftragten, die unterstützend tätig sind, bis hin zu Beauftragten, die einen klar umrissenen Aufgabenbe- reich haben, die weitgehend selbststän- dig agieren und dafür auch eine große Verantwortung tragen“, erklärt Gerhard Kuntzemann, Leiter des DGUV Sachge- biets Sicherheitsbeauftragte. Neben Si- cherheitsbeauftragten gibt es beispiels- weise Brandschutz-, Datenschutz- und Gleichstellungsbeauftragte, Ersthelfe- rinnen und Ersthelfer. Fachliche und kommunikative Kompetenzen sind gefragt Von engagierten Betriebsbeauftragten profitiert die gesamte Organisation, wir- ken sie doch auf ein besseres Miteinan- der und auf sichere Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen hin. Wie hoch der Gewinn für die Organisation ausfällt, steht und fällt mit der personellen Be- setzung solcher Ämter. Führungskräfte Betriebsbeauftragte helfen beim Arbeitsschutz, kümmern sich um den Brandschutz oder setzen sich für die Gleichberechtigung am Arbeitsplatz ein. Führungskräfte können von ihrem Wissen profitieren. VON ISABELLE RONDINONE top eins 4 | 2022 20 VERANTWORTLICH FÜHREN STECKBRIEF Sicherheitsbeauftragte Aufgaben: → Unterstützen Arbeitgebende beim Arbeitsschutz → Sind Schnittstelle zwischen Belegschaft und Führungsebene → Kontrollieren Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen → Erfüllen Vorbildfunktion Stellung und Verantwortung: keine besondere betriebliche Stellung, keine Vorgesetzten, deshalb auch ohne Weisungsbe- fugnis und Eigenverantwortung Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch (§ 22 SGB VII) und DGUV Vorschrift 1 § 20

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