topeins 4/2022

VERANTWORTLICH FÜHREN 23 4 | 2022 top eins Teilnahmebedingungen: Veranstalter der Verlosung ist Raufeld Medien GmbH (nachfolgend: Veranstalter). Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich volljährige natürliche Personen mit einem ständigen Wohnsitz in Deutsch- land. Die Teilnahme an der Verlosung ist kostenlos. Beschäftigte des Veranstalters, der DGUV sowie der Berufsge- nossenschaften und Unfallkassen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Unter mehreren richtigen Einsendungen entscheidet das Los. Nach der Gewinnermittlung wird die Gewinnerin oder der Gewinner per Mail gebeten, Namen und Anschrift mitzuteilen. Der Gewinn wird per Post zugeschickt. Die Kosten der Zusendung des Gewinns übernimmt der Veranstalter. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Verlosung zu jedem Zeitpunkt ohne Vorankündigung zu beenden, wenn aus technischen oder rechtlichen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung nicht gewährleistet werden kann. Eine Barauszahlung von Sachpreisen erfolgt nicht. Datenschutzhinweis: Verantwortlich ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., Glinkastr. 40, 10117 Berlin, dguv.de ; unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie über datenschutzbeauftragter@dguv.de . Alle weiteren Datenschutzhinweise finden Sie unter topeins.dguv.de/datenschutz. F allen Mitarbeitende gesundheitlich länger aus, könnte das ein Hinweis auf einen Mangel im Arbeitsschutz sein. Wie das Betriebliche Eingliede- rungsmanagement (BEM) deshalb mit dem Arbeitsschutz verbunden werden sollte, damit setzt sich Prof. Dr. Katja Nebe im „Werkbuch BEM“ auseinander. Sie hat an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die Professur für Bür- gerliches Recht, Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit inne. Frau Prof. Nebe, was haben BEM und Arbeitsschutz miteinander zu tun? Beides dient dazu, arbeitsbedingte Ge- sundheitsrisiken zu vermeiden. Arbeitge- ber müssen dafür sorgen, dass Beschäf- tigte gesund arbeiten können. Und sie müssen jene Lücken im Arbeitsschutz schließen, die Langzeiterkrankungen verursacht haben. Im Ergebnis der je- weiligen Analysen sind Maßnahmen zu treffen, um Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Rechtlich sind BEMund Arbeitsschutz allerdings unter- schiedlich verankert. Inwiefern? Die Pflichten zum Arbeitsschutz wer- den vielerorts konkretisiert: imArbeits- schutzgesetz, in Spezialgesetzen, in untergesetzlichen Vorgaben sowie in Unfallverhütungsvorschriften der ge- setzlichen Unfallversicherung. Behör- den achten darauf, dass die Pflichten eingehalten werden. Diese Durchset- zungshebel fehlen beimBEM. Die Pflicht des Arbeitsgebers zumBEM ist imSozial- gesetzbuch verankert, imneunten Buch, dem Buch für das Rehabilitationsrecht. Dass BEM tatsächlich stattfindet, hängt auch von betrieblichen Vertretungen ab, wie Betriebs- und Personalrat oder der Schwerbehindertenvertretung, und von der betroffenen Person. Inzwischenwer- den allerdings die Rehabilitationsträger gesetzlich stärker in die Pflicht genom- men, BEM-Prozesse anzustoßen. Was können Arbeitgebende tun, um aus BEM-Verfahren zu lernen? Beim BEM-Verfahren wird ja stets nach Antworten gesucht, wie die eingetrete- ne Arbeitsunfähigkeit überwunden und langfristig vermieden werden kann. Im Idealfall wird dabei eine Gefährdungs- beurteilung aktualisiert, die bereits für den konkreten Arbeitsplatz erstellt wur- de. Dafürmüssen die Gesundheitsrisiken ermittelt werden, die mit der Beschäfti- gung verbunden sind. Darauswerden Schutzmaßnahmen abgeleitet. Ein Wiedereingliederungsprozess ohne aktualisierte Gefähr- dungsbeurteilung ist nicht sinnvoll. Denn die Nachteile geschei- terter Rückkehrversuche wirken meist stärker und das Risiko, dass Beschäftigte weiter ausfallen, steigt. Das heißt, durch BEM sollten Arbeitsschutzmaßnahmen abgeleitet werden – welche können das sein? Genau, ein aufmerksamer BEM-Prozess führt meist auch zu wertvollen Erkennt- nissen, wie sich der Arbeitsschutz opti- mieren lässt. In der Regel lassen sich aus einemBEM-Verfahren Erkenntnisse für die gesamte Abteilung oder den ganzen Betrieb gewinnen. Und ebenso zeigen ge- häuft auftretende BEM-Verfahren in be- stimmten Bereichen an, dass es Lücken in der Prävention gibt. Das können ganz unterschiedliche Dinge sein. Etwa ein unzureichender Schutz vor schlechtem Führungsverhalten. Oder dass es eine ungesunde Pausenkultur gibt. Oder aber, dass Lasten falsch gehoben werden. Erfolgt berufliche Wiedereingliederung gewissenhaft, lassen sich wichtige Erkenntnisse für den Arbeitsschutz ableiten, wie die Juristin Prof. Dr. Katja Nebe erläutert. Gute BEM-Praxis hat viele Vorteile Das „Werkbuch BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement“ ist im Bund-Verlag erschienen. Wir verlosen ein Exemplar. Wenn Sie mitmachen möchten, schreiben Sie uns bis zum 9. Januar 2023 eine E-Mail mit dem Betreff „Verlosung topeins 4/22“ an verlosung-topeins@dguv.de Bund-Verlag Machen Sie mit bei der Verlosung

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