topeins 3/2023
top eins 3 | 2023 Ein Teil der Verantwortung im Arbeitsschutz kann an Führungskräfte übertragen werden. Dabei sind allerdings einige formal wichtige Punkte zu beachten. Und die Führungskräfte müssen über das nötige Wissen verfügen – oder es vermittelt bekommen. VON JÖRN KÄSEBIER müssen also die passenden persönli- chen Voraussetzungen mitbringen.“ Deshalb sei es außerdem wichtig, dass Unternehmen und Einrichtungen ihre Führungskräfte auf die Aufgaben im Arbeitsschutz vorbereiten, wenn diese nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Die Unfallkassen bieten dazu ein umfangreiches Weiterbildungspro- gramm an, ebenso das Institut für Ar- beit und Gesundheit der DGUV (IAG). Vereinbarung zur Pflichtenübertragung muss klar definiert sein Zu den Arbeitsschutzpflichten, die Führungskräften übertragen werden können, gehören beispielsweise: Gefährdungsbeurteilungen erstellen, Schutzmaßnahmen implementieren und Beschäftigte im sicheren Umgang mit Arbeitsabläufen und Arbeitsmit- teln unterweisen. Die Pflichtenübertragung kann formal eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag sein. Dafür reicht jedoch ein allge meines Formblatt nicht aus, wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E ine unbestimmte Übertragung von Arbeitsschutzpflichten per Formblatt? Das wollte ein Jura- professor einer bayerischen Universität nicht akzeptieren und klagte dagegen – letztlich erfolgreich. Das Bundesver- waltungsgericht gab ihm 2016 Recht und hob die Urteile der beiden Vor instanzen auf. In der gewählten Form verstoße die Pflichtenübertragung ge- gen das Arbeitsschutzgesetz. Das Gesetz geht nur knapp auf die Vo- raussetzungen einer Pflichtenübertra- gung ein. Es gibt allerdings vor, dass Arbeitgebende Pflichten im Arbeits- schutz nur dann auf Beschäftigte über- tragen dürfen, wenn diese befähigt sind, die Pflichten auch auszufüllen. Die DGUV Vorschrift 1 nennt „zuver- lässige und fachkundige Personen“ ( → siehe Spalte auf der nächsten Sei- te ). Marcus Hussing, stellvertretender Leiter der Hauptabteilung Sicherheit und Gesundheit der Deutschen Ge- setzlichen Unfallversicherung (DGUV), sagt: „Führungskräfte, denen Pflichten im Arbeitsschutz übertragen werden, Pflichten delegieren
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