topeins 1/2024

Schwangere und Stillende am Arbeitsplatz schützen Im vergangenen Jahr erschien die erste Regel zum Mutterschutzgesetz . Sie konkretisiert einen zentralen Aspekt des Gesetzes: die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung. Diese müssen Arbeitgebende nun in zwei Stufen durchführen – anlassunabhängig sowie anlassbezogen. E ine sichere Arbeitsumgebung für werdende und stillende Mütter erfüllt zwei wichtige Ziele: Zum einen sollen ge- sundheitliche Risiken für Schwangere, Stillende und das heranwachsende Kind ausgeschlossen werden. Zum anderen trägt Mutterschutz am Arbeitsplatz dazu bei, dass Arbeitge- bende Schwangere und Stillende weiterbeschäftigen können. Dies wirkt der Diskriminierung von Frauen im Beruf entgegen. Zweistufige Gefährdungsbeurteilung Umdie genannten Ziele noch besser zu erfüllen, wird das Mutter- schutzrecht seit einigen Jahren reformiert. 2018 waren das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Gründung des Ausschus- ses für Mutterschutz zwei wichtige Meilensteine. 2023 wurde ein weiterer erreicht: Der Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte die erste Regel zum Mutterschutzgesetz. Sie konkretisiert, wie Arbeitgebende die nach § 10 des MuSchG geforderte zweistufige Gefährdungsbeurteilung umzusetzen haben. Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Demnach müssen Arbeitgebende prüfen, ob und inwiefern die Arbeitsplätze ihrer Einrichtung für Schwangere oder Stillende ein Gesundheitsrisiko darstellen. Diese Beurteilung ist anlass­ unabhängig durchzuführen. Das heißt, ob eine Schwangerschaft oder Stillzeit in der Einrichtung bekannt ist, spielt keine Rolle. Wenn Arbeitgebende bei dieser Gefährdungsbeurteilung unzu- lässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für Schwangere und Stillende feststellen, sollten sie umgehend handeln. Der Gesetz- geber empfiehlt, erforderliche Schutzmaßnahmen zu definieren und umzusetzen, bevor eine Schwangerschaft bekannt wird. So schaffen Arbeitgebende die besten Voraussetzungen dafür, eine Frau während einer Schwangerschaft oder Stillzeit ohne Unterbrechung weiterbeschäftigen zu können. Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Nachdem eine Frau eine Schwangerschaft oder Stillzeit mitgeteilt hat, müssen Arbeitgebende eine anlass- beziehungsweise per- sonenbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen. Konkret bedeutet das, dass die in der anlassunabhängigen Gefährdungs- beurteilung festgesetzten Schutzmaßnahmen für Schwangere und Stillende zu überprüfen und, sofern noch nicht geschehen, umzusetzen sind. Arbeitgebende müssen prüfen, ob und inwiefern Arbeitsplätze ihrer Einrichtung ein Gesundheitsrisiko für Schwangere oder Stillende darstellen. Die Regel zum Mutterschutzgesetz im Detail: ausschuss-fuer-mutterschutz.de > Arbeitsergebnisse > Regeln Schwangere können ihre Tätigkeit fortführen, wenn der Arbeitsplatz den Vorgaben zum Mutterschutz entspricht. Getty Images/Yuri_Arcurs top eins 1 | 2024 6 UPDATE RECHT

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