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Leise auf die Psyche, laut aufs Gehör
Schritte vorbeieilenderKolleginnen, telefonierende Kollegen und jede Menge Töne technischer Geräte prägen die Geräuschkulisse in Büros. © Getty Images/lovro77, AdobeStock

Gesundheitsschutz : Leise auf die Psyche, laut aufs Gehör

Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst fühlen sich durch Lärm belastet. Gehörschäden, Erschöpfung, Kopfschmerzen und andere gesundheitliche Folgen drohen.

Lärm muss nicht laut sein, um sich negativ auf die Gesundheit auszuwirken. Schon leise Gespräche oder Laufschritte im Großraumbüro können ausreichen. Im öffentlichen Dienst gibt sogar gut die Hälfte der Beschäftigten an, dass Sprache die Geräuschquelle ist, durch die sie sich am meisten bei der Arbeit beeinträchtigt fühlen. Das ergab eine Befragung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu störenden Geräuschen im Jahr 2018.

Lärm am Arbeitsplatz kann unterschiedliche Ursachen haben.
© raufeld

Leise, aber störende Geräusche wirken auf die Psyche und den Körper

Bürolärm wirkt sich zwar nicht negativ auf die Gehörgesundheit aus, kann aber dennoch gesundheitliche Beeinträchtigungen auslösen. Die Folgen von Lärm, die nicht das Gehör beziehungsweise das Hörvermögen betreffen, nennen Fachleute extra-aurale Wirkung. Die Schwere dieses Problems führt die Befragung der BAuA vor Augen: Mehr als die Hälfte der Befragten gab an, aufgrund einer störenden Geräuschkulisse körperlich erschöpft zu sein.

Müdigkeit und Reizbarkeit wurden ebenfalls häufig genannt. Neben psychischen kann die durch Lärm entstehende Anspannung auf Dauer auch körperliche Folgen haben. Verbreitet sind Symptome wie Kopfschmerzen, Magen-Darm-Beschwerden, Herz-Rhythmus-Störungen oder Erkrankungen des Skelett- und Muskelapparats.

Unterschiedliche Tätigkeiten räumlich trennen

Arbeitgebende können einer störenden Geräuschkulisse entgegenwirken, indem sie die Akustik der Büroräume nutzungsgerecht planen. Hierfür sollten sie Fachleute für Akustik hinzuziehen. Welche Beschäftigten wo sitzen, sollte von der Art, wie sie arbeiten, beeinflusst werden. So sollte beispielsweise konzentriertes Arbeiten in Bereichen stattfinden, die akustisch wirksam von solchen Bereichen getrennt sind, in denen kommunikative Tätigkeiten ausgeübt werden.

Insbesondere bei Mehrpersonen-, Gruppen- und Großraumbüros muss außerdem die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ eingehalten werden. Andernfalls kann auch die aufwendigste raumakustische Gestaltung nicht mehr als Schadensbegrenzung bewirken.

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Laute Geräusche können zu Gehörschäden und Hörverlust führen

Im Rahmen der BAuA-Befragung zu Geräuschquellen, durch die sich Beschäftigte im öffentlichen Dienst belastet fühlen, nannten die Befragten zudem Maschinen und Arbeitsgeräte. Sind diese sehr laut, können sie sich – wenn keine Schutzmaßnahmen getroffen werden – negativ auf das Gehör auswirken. Beschäftigten droht dann eine Lärmschwerhörigkeit, wenn sie jahrelang einem Tages-Lärmexpositionspegel von mindestens 85 Dezibel (dB(A)) ausgesetzt sind, was in etwa der Lautstärke einer Hauptverkehrsstraße entspricht. Der Tages-Lärmexpositionspegel berücksichtigt alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse, gemittelt über die Zeitspanne von acht Stunden.

„Im Jahr 2021 haben die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand insgesamt 339 Fälle einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkannt“, erklärt Stephanie Schneider, Referentin Berufskrankheiten-Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Beschäftigte aus dem Gartenbau und der Forstwirtschaft seien vergleichsweise häufig betroffen. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) sind Arbeitgebende verpflichtet, ihren Beschäftigten Gehörschutz als persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitzustellen und sie ausreichend zu schulen.

„Seit 2019 fällt Gehörschutz in die PSA-Kategorie III und gilt damit als Schutz vor irreversiblen Gesundheitsschäden. Seitdem müssen Unternehmen dafür sorgen, dass in der jährlichen Unterweisung die richtige Handhabe von Gehörschutz praktisch geübt wird“, betont Sandra Dantscher, Sachgebietsleiterin Gehörschutz beim Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA).

Über Video zu kommunizieren, ist in vielen Unternehmen verbreitet. Dabei kommen oft Headsets zum Einsatz. Welches Modell geeignet ist, hängt von vielen Faktoren ab.
Viele Unternehmen setzen auf die Kommunikation mit einem Headset. © Getty Images/Mindful Media

Moderne Kommunikation und gesundes Hören

Über Video zu kommunizieren, ist in vielen Unternehmen verbreitet. Dabei kommen oft Headsets zum Einsatz. Welches Modell geeignet ist, hängt von vielen Faktoren ab. Zum Beispiel:

  • Tragekomfort
  • Schallübertragung
  • Isolation zur Umgebung
  • Arbeitsumgebung (z. B. Geräuschkulisse)

Um das Gehör zu schonen, benötigt jedes Headset:

  1. Pegelbegrenzung
  2. Lautstärkeregler
  3. Taste zum Stummschalten
  4. Geräuschunterdrückendes Mikrofon

Entscheidungshilfe für die Auswahl eines Headsets des Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG).

Lärmschwerhörigkeit entwickelt sich langsam

Wenn der gewählte Gehörschutz nicht ausreichend schützt, nicht gut sitzt oder nicht durchgehend getragen wird, kann unbemerkt eine Lärmschwerhörigkeit entstehen. „Das Tückische an dieser Krankheit ist, dass sie sich schleichend entwickelt und oft erst bemerkt wird, wenn es zu spät ist“, verdeutlicht Dantscher.

„Besteht der Verdacht, dass Beschäftigte an einer arbeitsbedingten Lärmschwerhörigkeit erkrankt sind, muss der betriebsärztliche Dienst oder das Unternehmen dies an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden“, erklärt Ulrike Wolf, Referentin im DGUV-Referat Berufskrankheiten. Ein solcher Verdacht kann etwa bei der jährlichen betriebsärztlichen Untersuchung aufkommen. Der betriebsmedizinische Dienst ermittelt dann unter anderem mit Sprach- und Tonaudiogrammen den prozentualen Hörverlust.

Lärmbelastung im Unternehmen regelmäßig bewerten

Regelmäßig sollten Unternehmen eine fachkundige Bewertung der Lärmbelastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Ab einem Schalldruckpegel von 80 dB(A) gelten die Vorgaben der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sowie die dazugehörigen Technischen Regeln (TRLV).

Für Arbeitsstätten mit einem Schallpegel unterhalb von 80 dB(A) stellt die ASR A3.7 „Lärm“ konkrete und rechtlich bindende Vorgaben dar, um die Beschäftigten vor extra-auralen Wirkungen von Lärm zu schützen. In der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist Lärm ebenfalls zu berücksichtigen. Denn wie hoch oder niedrig der Messwert auch ausfällt: Lärm belastet immer.