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Gesunde Bildschirmarbeit: Vorgaben konkretisiert
Die ASR A6 definiert etwa auch Anforderungen an die Bildschirmgröße und die richtige Entfernung zur nutzenden Person. © Adobe Stock/contrastwerkstatt

Recht : Gesunde Bildschirmarbeit: Vorgaben konkretisiert

Die neue Technische Regel ASR A6 vertieft die Anforderungen an Ergonomie und Organisation der Bildschirmarbeit – und ergänzt konkrete Schutzmaßnahmen.

Vom Praktikanten bis zur Geschäftsführerin: Viele Beschäftigte in der öffentlichen Verwaltung eint, dass sie einen Großteil ihrer Arbeitszeit vor dem Bildschirm verbringen – und dadurch einer ganzen Reihe von gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sein können. Die im Juli 2024 ver­öffentlichte Technische Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit“ hilft dabei, diese Risiken zu ermitteln und zu vermeiden.

Anwendungsbereich

Die ASR A6 gilt für „die ortsgebundene Verwendung von ­Bildschirmgeräten an Arbeitsstätten und Telearbeitsplätzen sowie die regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte innerhalb der Arbeitsstätte“.

Ziele und Neuerungen

Eine statische Haltung, eine ungünstige Arbeitsumgebung und konstantes Scharfstellen der Augen: Nur drei mögliche Risikofaktoren von Bildschirmarbeit, die körperliche und psychische Beschwerden zur Folge haben können. Diese Gefährdungen zu verringern oder zu vermeiden, ist erklärtes Ziel der ASR A6. Zur Einordung des Inhalts: Die grundsätzlichen Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze sind nicht neu. Technische Regeln kon­kretisieren lediglich bestehende Gesetze und Verordnungen, um deren praktische Umsetzung im Arbeitsalltag zu erleichtern. Die ASR A6 ergänzt als Arbeitsstättenregel die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). So enthält sie etwa spezifische Empfehlungen zur Unterweisung bei Bildschirmtätigkeiten. Ebenso wurden die Anforderungen an die Gestaltung von Telearbeitsplätzen konkretisiert.

Klicktipp

Die neue Technische Regel ASR A6 kann auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) heruntergeladen werden.

Fokus Ergonomie, Hardware und Software

Besonders umfangreich ergänzt die ASR A6 den Teil des ­Anhangs der ArbStättV, der sich der Hard- und Software ­widmet. Zwei ­Beispiele: Bildschirme sollen so aufgestellt werden, dass die Blicklinie 30 bis 35 Grad aus der Horizontalen nach unten ­geneigt ist. Für die Bildschirmgrößen gilt: Für Textverarbeitung und Mailverkehr ist eine Bildschirmdiagonale von 17 Zoll geeignet, für ­Arbeiten mit mehreren Softwareanwendungen sind es ein Breitbildformat bzw. zwei Bildschirme. Weitere Ergänzungen gibt es zum Lichteinfall, zur Raumbeleuchtung sowie geeig­neten Sitzhöhe.

Illustration eines Schreibtischarbeitsplatzes inklusive Schreibtisch, Schreibtischstuhl mit fünf Rollen, Bildschirm, Maus, Schreibtischlampe und Schubladenschrank.
© raufeld

Vorgaben für Telearbeitsplätze

Definition Telearbeitsplätze nach § 2 Absatz 7 ArbStättV:

  • Von den Arbeitgebenden fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt wird.

Telearbeit und Gefährdungsbeurteilung:

  • Werden Telearbeitsplätze neu ein­gerichtet, muss eine Gefährdungs­beurteilung durchgeführt werden.
  • Dabei gilt es, die Eigenarten von Telearbeit zu berücksichtigen: Faktoren wie soziale Isolation, Arbeits-/Pausenzeiten oder Erreichbarkeit können zu erhöhter psychischer Belastung führen.
  • Mobiliar und Arbeitsmittel müssen den sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen entsprechen.

Ausstattung von Telearbeitsplätzen

Von den Arbeitgebenden bereitzustellen sind:

  • Arbeitsmittel, z.B. Bildschirme, Telefon, Internet­verbindung
  • Mobiliar, z.B. Arbeitsstuhl und -tisch
  • Geeignete Beleuchtung
  • Hinweis: Stellen Beschäftigte eine eigene Aus­stattung zur Verfügung, kann diese nach Verein­barung auch genutzt werden (→ Gefährdungsbeurteilung).

Hinweis:

Die ASR A6 gilt nur für Telearbeitsplätze, nicht für die Verwendung von Bildschirmgeräten außerhalb von Arbeitsstätten (etwa in Verkehrsmitteln).