Recht : Gesunde Bildschirmarbeit: Vorgaben konkretisiert
Vom Praktikanten bis zur Geschäftsführerin: Viele Beschäftigte in der öffentlichen Verwaltung eint, dass sie einen Großteil ihrer Arbeitszeit vor dem Bildschirm verbringen – und dadurch einer ganzen Reihe von gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sein können. Die im Juli 2024 veröffentlichte Technische Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit“ hilft dabei, diese Risiken zu ermitteln und zu vermeiden.
Anwendungsbereich
Die ASR A6 gilt für „die ortsgebundene Verwendung von Bildschirmgeräten an Arbeitsstätten und Telearbeitsplätzen sowie die regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte innerhalb der Arbeitsstätte“.
Ziele und Neuerungen
Eine statische Haltung, eine ungünstige Arbeitsumgebung und konstantes Scharfstellen der Augen: Nur drei mögliche Risikofaktoren von Bildschirmarbeit, die körperliche und psychische Beschwerden zur Folge haben können. Diese Gefährdungen zu verringern oder zu vermeiden, ist erklärtes Ziel der ASR A6. Zur Einordung des Inhalts: Die grundsätzlichen Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze sind nicht neu. Technische Regeln konkretisieren lediglich bestehende Gesetze und Verordnungen, um deren praktische Umsetzung im Arbeitsalltag zu erleichtern. Die ASR A6 ergänzt als Arbeitsstättenregel die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). So enthält sie etwa spezifische Empfehlungen zur Unterweisung bei Bildschirmtätigkeiten. Ebenso wurden die Anforderungen an die Gestaltung von Telearbeitsplätzen konkretisiert.
Klicktipp
Die neue Technische Regel ASR A6 kann auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) heruntergeladen werden.
Fokus Ergonomie, Hardware und Software
Besonders umfangreich ergänzt die ASR A6 den Teil des Anhangs der ArbStättV, der sich der Hard- und Software widmet. Zwei Beispiele: Bildschirme sollen so aufgestellt werden, dass die Blicklinie 30 bis 35 Grad aus der Horizontalen nach unten geneigt ist. Für die Bildschirmgrößen gilt: Für Textverarbeitung und Mailverkehr ist eine Bildschirmdiagonale von 17 Zoll geeignet, für Arbeiten mit mehreren Softwareanwendungen sind es ein Breitbildformat bzw. zwei Bildschirme. Weitere Ergänzungen gibt es zum Lichteinfall, zur Raumbeleuchtung sowie geeigneten Sitzhöhe.
Vorgaben für Telearbeitsplätze
Definition Telearbeitsplätze nach § 2 Absatz 7 ArbStättV:
- Von den Arbeitgebenden fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt wird.
Telearbeit und Gefährdungsbeurteilung:
- Werden Telearbeitsplätze neu eingerichtet, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.
- Dabei gilt es, die Eigenarten von Telearbeit zu berücksichtigen: Faktoren wie soziale Isolation, Arbeits-/Pausenzeiten oder Erreichbarkeit können zu erhöhter psychischer Belastung führen.
- Mobiliar und Arbeitsmittel müssen den sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen entsprechen.
Ausstattung von Telearbeitsplätzen
Von den Arbeitgebenden bereitzustellen sind:
- Arbeitsmittel, z.B. Bildschirme, Telefon, Internetverbindung
- Mobiliar, z.B. Arbeitsstuhl und -tisch
- Geeignete Beleuchtung
- Hinweis: Stellen Beschäftigte eine eigene Ausstattung zur Verfügung, kann diese nach Vereinbarung auch genutzt werden (→ Gefährdungsbeurteilung).
Hinweis:
Die ASR A6 gilt nur für Telearbeitsplätze, nicht für die Verwendung von Bildschirmgeräten außerhalb von Arbeitsstätten (etwa in Verkehrsmitteln).