Nicht verwunderlich also, dass gern alle diese Tage für sich nutzen möchten. Doch was tun, wenn es darüber im Betrieb zum Streit kommt?
Einen rechtlichen Anspruch, den Urlaub um die Brückentage herum zu legen, haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht. Der § 7 des Bundesurlaubsgesetzes regelt zwar, dass Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Das heißt aber lediglich, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal im Jahr eine längere durchgehende Erholungsphase ermöglichen müssen.
Nach dem Fairness-Prinzip
In der Regel ist die Geschäftsführung bereit, die Wünsche ihrer Belegschaft zu berücksichtigen – vor allem aus Gründen der Motivation. Wer aber auf Nummer sicher gehen will und so oft wie möglich Brückentage für sich nutzen möchte, sollte seine Urlaubsanträge früh einreichen.
Kommt es dabei aber in der Belegschaft zum Streit, regeln es viele Betriebe nach dem Fairness-Prinzip: Wer bereits im Vorjahr seinen Wunschtermin erfüllt bekam, muss im Folgejahr zurückstehen. Das gilt aber nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern. Die nämlich müssen bevorzugt ihre Urlaubstage in den Schulferien erhalten – sofern sie denn wollen.
Autorin: Sabine Hockling, Sachbuchautorin und Wirtschaftsjournalistin (stern, Woche, Zeit online) bringt es auf den Punkt.