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Mobbing beenden
Werden Beschäftigte gemobbt, dürfen Führungskräfte nicht einfach wegschauen. © iStock/Getty Images Plus/Iefym Turkin

Arbeitssicherheit : Mobbing beenden

Wird jemand im Team gemobbt, müssen Führungskräfte eingreifen.

Mobbing hat viele Gesichter: Nichtbeachten, Nachäffen von Verhaltensweisen, abwertende Äußerungen, das Zuweisen sinnloser Arbeitsaufträge, überzogene und kleinliche Bewertung der Arbeitsergebnisse bis hin zu offenen Anfeindungen, Schikanen, Beleidigungen, Psychoterror oder Schlägen. Häufig geschieht das mit dem Ziel, Betroffene mürbe zu machen, damit sie von sich aus kündigen.

Es ist jedoch nicht einfach, sich dagegen zur Wehr zu setzen, denn die gemobbte Person trägt die Beweislast: Mobbing muss bei Klagen auf Unterlassung, Schadenersatz oder Schmerzensgeld vor Gericht nachgewiesen werden. Schwierig ist das vor allem deshalb, weil Mobbingattacken meist verbal erfolgen – zum Teil auch ohne Zeugen. Aus diesem Grund ist es ratsam, wenn betroffene Personen ein Tagebuch führen, in dem sie ihre Mobbingerfahrungen detailliert protokollieren.

Erniedrigenden Situationen muss sich niemand aussetzen!

In den oben geschilderten Situationen sind Arbeitgebende verpflichtet, sich schützend vor die gemobbte Person zu stellen. Die mobbende Person, egal ob auf gleicher Ebene beschäftigt oder vorgesetzt, ist auf das Fehlverhalten hinzuweisen sowie aufzufordern, diese Handlungen unverzüglich zu unterlassen. Denn Arbeitgebende haben gegenüber ihrer Belegschaft eine Fürsorgepflicht. Das heißt, sie sind verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz vor Gefahren zu schützen. Eine solche Gefahr ist Mobbing. Auch § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet Arbeitgebende zum Eingreifen bei Mobbing.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Werden Benachteiligungen ignoriert, zu denen auch Mobbing zählt, kann das Konsequenzen haben, wenn Gemobbte auf Schadenersatz klagen und vor Gericht Erfolg haben. Für das Bundesarbeitsgericht entsteht ein Anspruch auf Schadenersatz regelmäßig dann, wenn ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt. Dabei ist es irrelevant, ob eine unmittelbare oder übergeordnete Führungskraft mobbt: Arbeitgebende müssen für sämtliche Beschäftigte haften. Und dazu gehören nicht nur Teammitglieder, sondern auch Vorgesetzte.

Was sein muss und was sein darf – Sabine Hockling, Sachbuchautorin undWirtschaftsjournalistin (stern, Woche, Zeit online), bringt es auf den Punkt.