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Freistellung fürs Ehrenamt?
Ob Arbeitgebende ihre Beschäftigten für ihr Ehrenamt freistellen müssen, hängt davon ab, ob dieses der Grundversorgung für die Allgemeinheit dient. © Adobe Stock/nikolae

Recht : Freistellung fürs Ehrenamt?

Engagieren sich Beschäftige ehrenamtlich, brauchen sie die Unterstützung ihrer Betriebe. Doch müssen Arbeitgebende ihre Beschäftigten überhaupt freistellen?

Wer sich in einem Ehrenamt engagiert, hat meist das Bedürfnis, unsere Gesellschaft mitzugestalten oder mindestens im Kleinen etwas zu bewirken zu wollen. Auch karitative Aufgaben sowie der Kontakt zu verschiedenen Alters- und Bevölkerungsgruppen sind Motive für ehrenamtliches Engagement in der Freizeit. Viele Unternehmen unterstützen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ausübung des Ehrenamts oder verhindern dieses zumindest nicht. Aber was, wenn Beschäftigte auch während der Arbeitszeit für ihr Ehrenamt tätig sein möchten? Müssen Betriebe sie freistellen?

Kosten werden erstattet

Ein klares Ja, wenn das Ehrenamt der Grundversorgung für die Allgemeinheit dient. Das ist zum Beispiel bei Beschäftigten der Fall, die ehrenamtlich für die Freiwillige Feuerwehr oder im Katastrophenschutz des Technischen Hilfswerks (THW) tätig sind. Diese Beschäftigten sind dann nicht nur für Einsätze freizustellen, sondern auch für Lehrgänge. Arbeitsentgelte und Dienstbezüge sind fortzuzahlen.

Weil der Brandschutz Ländersache ist, werden die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr durch die Brandschutzgesetze der Bundesländer geregelt. Den privaten Arbeitgebenden werden die Kosten nach Maßgaben der diversen Landesgesetze von den Gemeinden auf Antrag erstattet. Die Erstattung der Lohnkosten von Mitgliedern des Technischen Hilfswerks sind im THW-Gesetz geregelt. Freistellung und Lohnfortzahlung von Betriebsratsmitgliedern regelt das Betriebsverfassungsgesetz.

Lohnfortzahlung nach Bürgerlichem Gesetzbuch

Anders als beim Brandschutz und beim Katastrophenschutz oder bei Betriebsratsmitgliedern gibt es Ehrenämter, die nicht explizit in Spezialgesetzen geregelt sind. Das betrifft zum einen ehrenamtliche Richter – darunter fallen auch Schöffen. Zum anderen geht es um Ehrenamtliche in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung, zum Beispiel im Verwaltungsrat der Krankenkassen. Für diese beiden Gruppen regelt § 616 Bürgerliches Gesetzbuch die Lohnfortzahlung.

Autorin: Sabine Hockling, Sachbuchautorin und Wirtschaftsjournalistin (stern, Woche, Zeit online) bringt es auf den Punkt.