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Vorsorgeuntersuchungen: Vieles kann, einiges muss
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine lästige Pflicht. Beschäftigte, Führungskräfte und Betriebe profitieren gleichermaßen. © Adobe Stock/stokkete

Gesundheitsschutz : Vorsorgeuntersuchungen: Vieles kann, einiges muss

Alles wichtige über die arbeitsmedizinische Vorsorge: Führungskräfte erhalten einen Überblick über Pflicht-, Wunsch- und Angebotsvorsorge.

Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschäftigten sind für Unternehmen von hohem Wert. Fallen Arbeitskräfte aufgrund einer Erkrankung vorübergehend oder gar dauerhaft aus, ist das neben dem persönlichen Leid ein großer Verlust und stört, betriebswirtschaftlich gesehen, die Abläufe empfindlich.

Es müssen Vertretungsregelungen getroffen, Aufgaben umverteilt, im Extremfall sogar Aufträge abgelehnt oder verschoben werden. Mit arbeitsmedizinischer Vorsorge (AMV) können Führungskräfte berufsbedingten Erkrankungen vorbeugen und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten langfristig erhalten.

Pflichtvorsorge ist vor Aufnahme einer Tätigkeit fällig

Bei besonders gefährdenden Tätigkeiten müssen Arbeitgebende eine Pflichtvorsorge veranlassen – und zwar noch bevor die Beschäftigten eine entsprechende Stelle antreten. Faktisch ist diese Vorsorge damit für Beschäftigte verpflichtend. Wann sie stattzufinden hat, gibt die Arbeitsmedizinische Regel unter dem Punkt 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“ vor.

Veranlassen Betriebe diese nicht oder nicht rechtzeitig, droht ein Bußgeld. „Die erste Vorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der neuen Tätigkeit erfolgen und wird regelmäßig wiederholt“, erklärtDr. med. Juliane Steinmann, Fachärztin für Arbeits -medizin und Aufsichtsperson bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. „Zeigt sich dabei zum Beispiel, dass eine Pflegekraft gegen die getragenen Handschuhe eine Allergie entwickelt hat, wird nach der Untersuchung zum Beispiel veranlasst, dass ihr andere Handschuhe zur Verfügung gestellt werden.“

Freiwillig ist eine Angebotsvorsorge

Anders als bei der Pflichtvorsorge besteht bei der Angebotsvorsorge die Wahl. Sie kann wahrgenommen werden, muss aber nicht. „Arbeitet eine Person beispielsweise im Bereich der Altenpflege und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass sie durch Heben und Tragen starken Belastungen der Wirbelsäule ausgesetzt ist, hat sie in der Regel alle drei Jahre Anspruch auf eine Angebotsvorsorge“, so Dr. Steinmann.

Mit der Wunschvorsorge haben Beschäftigte das Recht, einen Vorsorgetermin wahrzunehmen. Etwa dann, wenn geklärt werden soll, ob ein gesundheitliches Problem in Zusammenhang mit der Tätigkeit steht.

Nicht verwechseln

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist von einer Eignungsuntersuchung zu unterscheiden:

  • Eine Eignungsuntersuchung stellt fest, ob jemand die nötigen gesundheitlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Tätigkeit mitbringt. Medizinisches Fachpersonal erfüllt hier eine Gutachterfunktion.
  • Bei der arbeitsmedizinische Vorsorge hingegen geht es um den individuellen Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsschäden.

Rechtliche Grundlagen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die Anlässe einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geregelt. Deren Anhang listet auf, welche besonders gefährdenden Tätigkeiten eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge bedingen. Dazu zählen unter anderem Tätigkeiten mit …

  • Gefahrstoffen, wie Asbest oder Benzol,
  • biologischen Arbeitsstoffen, wie Hepatitis A- oder B-Viren sowie
  • physikalischen Einwirkungen wie Hitze, Lärm und Muskel- und Skelett-Belastung.

Weiter konkretisiert wird die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durch Arbeitsmedizinische Regeln. Darin werden unter anderem die bereits genannten Vorsorgearten Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge definiert. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bietet branchenspezifische Publikationen über die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Vorsorge durchführen und dokumentieren

Die Teilnahme ihrer Beschäftigten an der arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen Betriebe in einer Vorsorgekartei dokumentieren. Dazu erhalten sie eine Vorsorgebescheinigung, die darüber Auskunft gibt, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat. Die Bescheinigung enthält jedoch keine Angaben zu Ergebnissen oder Befunden. Es gilt auch hier die ärztliche Schweigepflicht.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, für welche Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgeschrieben oder welchen Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten ist. „In der Regel ist es die Aufgabe der Personalabteilung, die arbeitsmedizinische Vorsorge zu organisieren“, erklärt die Expertin.

„Im Rahmen der Pflichtenübertragung von der Geschäftsleitung auf Führungskräfte kann sie auch in deren Verantwortungsbereich fallen.“ Unabhängig davon, wer die AMV organisiert, profitieren Führungskräfte davon, wenn auch sie ein Auge darauf haben. Sie können Beschäftigte zum Beispiel darin bestärken, die Angebots- und Wunschvorsorge wahrzunehmen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge stärkt den betrieblichen Gesundheitsschutz

Durchgeführt wird die arbeitsmedizinische Vorsorge meist von Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten. Sie informieren Beschäftigte zu den Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit. Von Vorteil können auch körperliche und klinische Untersuchungen sein. Diese werden jedoch nur mit Einverständnis der jeweiligen Person durchgeführt.

Zeigt sich im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, dass die bestehenden Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen, müssen die Untersuchenden das den Betrieben mitteilen. Diese sind dann verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Eine rege in Anspruch genommene arbeitsmedizinische Vorsorge wirkt sich somit nicht nur auf die Gesundheit der jeweiligen Beschäftigten positiv aus. Der gesamte Betrieb profitiert davon.

Autorin: Yvonne Millar