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Maske oder nicht? Im Zweifel gilt das Hausrecht
Selbstverständlich ist das Tragen einer Maske keinesfalls und häufig auch störend – zum Beispiel beim Shoppen. © Foto: Adobe Stock/Tam Kee Chuan

Gesundheitsschutz : Maske oder nicht? Im Zweifel gilt das Hausrecht

In Geschäften dient das Bedecken von Mund und Nase dem vorgeschriebenen Schutz des Personals. Bei Konflikten hilft das Hausrecht.

„Weil er ohne Mund-Nasen-Bedeckung in ein Bekleidungsgeschäft wollte, ist ein Kunde in der Wiesbadener Innenstadt mit einem Security-Mitarbeiter in Streit geraten. Dieser eskalierte so weit, dass der Mann den Mitarbeiter angriff und dabei verletzte.“ Meldungen wie diese des Wiesbadener Nachrichtendienstes Merkurist gibt es häufiger zu lesen. Beim Thema Maske scheiden sich die Geister.

Zwar akzeptieren rund 90 Prozent der Deutschen diese Maßnahme gegen die Verbreitung des Coronavirus in der Öffentlichkeit – dies ergab im September eine repräsentative Studie des Meinungsforschungsunternehmens Civey im Auftrag der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für die Präventionskampagne kommmitmensch. Doch ganz so selbstverständlich ist das Tragen einer Maske nicht – zum Beispiel beim Shoppen

Die Argumente sind bekannt

Davon berichtet die Verkäuferin eines Wiesbadener Bekleidungsgeschäftes, die ihren Namen nicht veröffentlicht wissen möchte. Wenn sie Menschen anspricht, die ohne oder mit nicht richtig sitzender Maske das recht enge Geschäft betreten, erhalte sie drei Arten von Reaktionen. „Bei den einen ist es Gedankenlosigkeit. Sie entschuldigen sich und legen den Schutz umgehend korrekt an. Auf die Tragepflicht im Geschäft weisen wir ja gut sichtbar mit Schildern hin.“

Andere Kundinnen und Kunden versuchten mit Kommentaren wie „Will ja nur kurz mal gucken“ oder „Ist doch genug Platz hier für Abstand“ um das Bedecken von Mund und Nase herumzukommen. „Die meisten setzen die Maske dann auf, ein paar drehen leider auf dem Absatz um und verlassen das Geschäft wieder – das tut uns natürlich weh, den potenziellen Umsatz zu verlieren.“ Ganz unangenehm ist die dritte, laut der Verkäuferin seltene Reaktion: „Der Hinweis wird zum Anlass für eine Diskussion über den Sinn des Maskentragens genommen – meist recht aggressiv.“

Die gelernte Einzelhandelskauffrau hat es aufgegeben, sich darauf einzulassen. „Wer das Tragen verweigert, tut das aus Prinzip und wird sich von mir nicht umstimmen lassen.“ Wird die Situation unangenehm, ist schnell eine Kollegin oder die Chefin an ihrer Seite. „Wir achten sehr aufeinander. Alleine möchte ich derzeit nicht hier sein.“

Unerwünschtes Verhalten ansprechen ist unangenehm

„Menschen auf unerwünschtes Verhalten anzusprechen, ist immer schwierig und riskant,“ sagt Prof. Dirk Windemuth, Leiter des Instituts für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG). Wer nicht beruflich dazu gezwungen ist, lässt es lieber bleiben. So gab mehr als die Hälfte der im Auftrag der DGUV Befragten an, andere Personen nicht auf das Einhalten der Corona-Regeln hinzuweisen.

Wer es wie die Verkäuferin trotzdem tut, sollte sich laut Windemuth möglichst nicht allein in eine kritische Situation begeben: „Eigenschutz hat immer Vorrang. Man sollte auch an Rückzugsmöglichkeiten für sich selbst und die angesprochene Person denken.“

Zu Handgreiflichkeiten wie im Fall des Security-Mitarbeiters kam es in dem Wiesbadener Bekleidungsgeschäft bisher nicht. Auch musste nicht das „Hausrecht“ gegen Maskenmuffel verteidigt oder die Polizei zur Hilfe geholt werden, die ein Bußgeld verhängen kann. Zu der trotz Corona entspannten Atmosphäre in dem Bekleidungsgeschäft trägt die klare Haltung des Verkaufsteams bei, das freundlich, aber bestimmt auf sein Hygienekonzept samt Maskenpflicht hinweist.

Es kann auf gut sichtbare Aufkleber mit Text und Piktogrammen verweisen, die am Eingang des Geschäftes zum Aufsetzen einer Mund-Nasen-Bedeckung auffordern. Das Verweigern von Masken ist nach der Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen mit einem Bußgeld von 50 Euro belegt, das inzwischen bundesweit gilt. Die Kontrolle obliegt der Polizei und den Ordnungsämtern der Städte und Kommunen, die unterschiedlich hart durchgreifen.

Tipps für eine gute Kommunikation

So kann man die Person bitten, eine Maske aufzusetzen:

  •         freundlich
  •         nicht autoritär
  •         nicht besserwisserisch

Wenn jemand ganz bewusst und herausfordernd keine Maske trägt, sollte man vorsichtig sein. Sie können davon ausgehen, dass sich die Person in der Angelegenheit unbelehrbar gibt. Ein weiterer Schritt wäre dann Ordnungskräfte hinzuzurufen und sich selbst zurückzuziehen.

Gelegentlicher Unmut 

„Von einigen Geschäften wird berichtet, dass es gelegentlich Unmut über die Hygieneregeln bei vereinzelten Kunden gibt, die ihren Frust dann an den Mitarbeitern auslassen“, berichtet Axel Klug, Citymanager von Wiesbaden. Das gilt nicht nur in der hessischen Landeshauptstadt. So nimmt der Handelsverband Deutschland (HDE) an, dass vor allem die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Geschäften dazu beitrage, dass die Umsätze stark zurückgegangen sind. „Die Maskenpflicht ist ein Hemmnis für die Shoppinglust,“ so ein HDE-Sprecher.

Auch wenn sie damit Kundschaft verlieren: Auf jeden Fall muss nach den Infektionsschutzverordnungen der Länder eine Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften getragen werden – aktuell auch dann, wenn dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Teilweise kann Inhabern und Inhaberinnen sogar ein Bußgeld auferlegt werden, wenn sie eine allgemein gültige Hygieneregel in ihrem Geschäft nicht durchsetzen.

Fürsorgepflicht für das Personal

„Arbeitgebende befinden sich hier in einer schwierigen Situation: Einerseits müssen sie bei ihrer Kundschaft für Verständnis für die Infektionsschutzmaßnahmen werben. Anderseits unternehmen sie große Anstrengungen, um zum Beispiel über entsprechende Hygienekonzepte den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Gesundheit der Mitarbeitenden, aber natürlich auch ihre eigene Gesundheit und letztlich auch die der Kundschaft bestmöglich zu schützen. Arbeitsschutz ist an dieser Stelle ganz klar Gesundheitsschutz nach dem Motto ´Ich schütze Dich und Du schützt mich`“, betont Präventionsexperte Marcus Hussing, DGUV.

Zur Unterstützung der Unternehmen und Betriebe haben die Unfallversicherungsträger eine Vielzahl von branchenspezifischen Handlungshilfen erarbeitet, Hotlines eingerichtet, die Unternehmen bei der Aufstellung von Hygieneplänen beraten und vieles mehr.

Ziel der Unfallversicherungsträger war von Anfang an, die Unternehmen bestmöglich bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu begleiten. Dies gilt ebenso für die Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die den Arbeitsschutzstandard auf eine verbindlichere rechtliche Ebene stellt. „Die Handlungshilfen sind wie ein Werkzeugkoffer für die Betriebe“, erklärt Hussing. „Basis dafür ist die Gefährdungsbeurteilung, wie sie für jedes Unternehmen gesetzlich verpflichtend ist.

Über die aktuelle Situation zum Infektionsgeschehen in ihrer Stadt oder ihrem Landkreis können sich Arbeitgebende bei dem zuständigen Gesundheitsamt informieren. Generelle Hinweise sind zudem auf den Internetangeboten des Robert Koch-Institutes abrufbar. „Selbstverständlich stehen auch die zuständigen Unfallversicherungsträger mit Rat und Tat zur Seite“, so Hussing weiter.

Vereinbarungen im Betrieb

Die Handlungshilfen zeigen, wie der Abstand von mindestens 1,5 Metern durch Absperrungen und Markierungen sichtbar gemacht werden kann, wie sich die Anzahl von Personen in einem Geschäft begrenzen lässt oder wo Plexiglasscheiben als Schutzmaßnahme dienen können. Falls direkter Kontakt nicht zu vermeiden ist, muss sowohl dem Personal als auch der Kundschaft oder Dienstleistenden von der Unternehmensführung eine Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung gestellt werden. Zum Arbeitsschutz kommen aktuell Regelungen der Gesundheitsbehörden in puncto Infektionsschutzschutz hinzu – ebenfalls für Unternehmen verbindlich.

Das Einhalten der „Corona-Regeln“ polarisiert auch die Beschäftigten selbst. Prof. Windemuth von der DGUV empfiehlt, in den Teams klare und gemeinsam erarbeitete Aussagen zu treffen. Das koste Zeit, zahle sich aber aus. Wer ein Geschäft führt, macht damit klar, dass Sicherheit und Gesundheit des Personals Priorität hat. „Beschäftigte bei Prozessen im Betrieb zu beteiligen, ist ohnehin ein wichtiges Element, um sicher und gesund zu arbeiten“, so der Psychologe. Das stärke auch den Rücken, wenn es das „Hausrecht“ nach außen hin zu verteidigen gilt.

Zutritt verweigert

Tatsächlich ärgert es die Wiesbadener Verkäuferin, wenn ihr Menschen im Laden wider besseren Wissens ohne Mund-Nasen-Bedeckung gegenübertreten. Sie empfindet das als rücksichtslos, weil sie weiß, dass das betriebliche Hygienekonzept in erster Linie ihrem Schutz dient, aber natürlich auch der Kundschaft zugutekommt. „Ich selbst verhalte mich in der Öffentlichkeit ja auch so, dass ich möglichst niemanden gefährde.“

Ausnahmen von der Maskentragepflicht können aus gesundheitlichen Gründen gewährt werden, beispielsweise wegen einer Lungenkrankheit wie bei Johanna aus Wiesbaden. „Mir war am Anfang nicht klar, dass die Maske ein Problem für mich ist“, sagt sie gegenüber Merkurist und berichtet weiter: „Doch dann löste Atemnot Panikattacken aus. Eine Ärztin befreite mich per Attest von der Maskenpflicht. Doch als ich Klamotten einkaufen wollte, wurde ich des Ladens verwiesen. Als ich das Attest vorzeigte, hat eine Mitarbeiterin auf das Hausrecht verwiesen.“ Zutritt verweigert.

Das Hausrecht berechtigt Ladenbesitzer und Ladenbesitzerinnen, Personen abzuweisen. Das trifft viele Menschen, die keine Maske tragen können, hart. Übrigens: Wer von der Maskenpflicht befreit ist und dies durch ein Attest belegen kann, muss diesen Nachweis im Geschäft nicht vorlegen – eine solche Kontrolle bleibt der Polizei oder dem Ordnungsamt vorbehalten. Ob jemand ohne Maske in einem Geschäft shoppen kann, hängt also von den dortigen Verhältnissen ab und kann vom Eigentümer oder der Eigentümerin entschieden werden. Zur Erinnerung: Oberste Priorität hat der Schutz des Personals.

Eine Einzelhändlerin in Wiesbaden bietet an, dass Einzelpersonen mit einem Attest, das sie vom Tragen einer Maske befreit, extra Termine mit ihr vereinbaren und sich dann ohne weitere Personen im Laden dort umsehen kann. Dies hat sie auch Risikopatientinnen angeboten, die sich nicht mit anderen Personen gemeinsam in dem Geschäft aufhalten wollten. Einigen Stammkundinnen hatte die Wiesbadenerin während des Lockdowns sogar Fotos neuer Ware per Handy geschickt und Teile, die gefielen, dann per Post zugesendet.

Angst vor „Vermummten“

Übrigens kann nicht nur das Weglassen von Masken für Stress im Geschäften sorgen, sondern auch ihr Tragen. Die VBG weist darauf hin, dass die „Vermummung“ bei Beschäftigten die Angst vor Überfällen auslösen könne. Tatsächlich sei nicht auszuschließen, dass Personen diese „legale“ Maskierungsmöglichkeit nutzten. Der Unfallversicherungsträger empfiehlt deshalb, aufmerksam zu sein, insbesondere kurz vor Ladenschluss.

Sollten sich Personen verdächtig verhalten oder stark über das übliche Maß hinaus maskiert sein, zum Beispiel mit Mütze, Kapuze oder Sonnenbrille, sollte sie direkt angesprochen werden – am besten zu zweit – um Wachsamkeit zu signalisieren. Im Zweifelsfall: „Machen Sie von Ihrem Hausrecht Gebrauch und alarmieren Sie notfalls die Polizei.“

Autorin: Miriam Becker