Ob aus Bequemlichkeit oder aus Zeitmangel, viele Arbeitsplätze verwandeln sich regelmäßig zur Mittagszeit zum Mittagstisch. Die verschiedenen Gerüche aus Currywurst mit Pommes, Döner, Wurstbrot oder gar Knobi-Baguette, die dann durch die Räume strömen, stoßen bei denen, die ihren Arbeitsplatz nicht mit der Kantine verwechseln, oft auf Gegenwehr.
Verfügt ein Betrieb über eine Küche, Kantine oder einen Aufenthaltsraum, dürfen Beschäftigte nicht am Arbeitsplatz essen, wenn Kollegen sich davon belästigt fühlen. Dann darf das Unternehmen sogar ein generelles Essensverbot am Arbeitsplatz aussprechen.
Hygienevorschriften beachten Verfügt ein Betrieb nicht über Ausweichmöglichkeiten, müssen Unternehmen und Beschäftigte das Essen am Arbeitsplatz mit der entsprechenden Geruchsbelästigung tolerieren. Es sei denn, Hygienevorschriften, wie sie zum Beispiel in Krankenhäusern, Laboren oder Pflegeheimen gelten, verbieten das.
Herrscht am Arbeitsplatz zudem Publikumsverkehr, sollte das Essensverbot von der Belegschaft dringend eingehalten werden. Denn bei einem Verstoß droht in der Regel eine Ermahnung und im Wiederholungsfall gar die Abmahnung.
Und existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, hat er ein Mitbestimmungsrecht, denn hierbei handelt es sich um eine Frage der betrieblichen Ordnung. Im Klartext: Unternehmensführung und Betriebsrat müssen sich beim Thema einig sein. Ansonsten kann der Betriebsrat die Unternehmensentscheidung blockieren.
In der Regel setzen sich Betriebsräte jedoch für den Betriebsfrieden ein und sensibilisieren die Belegschaft, Rücksicht aufeinander zu nehmen – statt sich illoyal zu verhalten und den Betriebsfrieden zu stören
Autorin: Sabine Hockling, Sachbuchautorin und Wirtschaftsjournalistin (stern, Woche, Zeit online) bringt es auf den Punkt.