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Hund am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?
Hunde im Büro sind nicht ungewöhnlich. Aber sind sie auch erlaubt? © Adobe Stock/kerkezz

Recht : Hund am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?

Dürfen Arbeitnehmende ihren Hund zur Arbeit mitbringen? Seit Anfang 2022 gelten für Beschäftigte mit Behinderung neue Regeln.

Hunde am Arbeitsplatz verbessern das Betriebsklima und senken das Risiko der Beschäftigten, psychisch oder körperlich zu erkranken. Daraus ergeben sich greifbare Vorteile für Arbeitgebende – nämlich motivierte Beschäftigte, die effektiver arbeiten und geringere Fehlzeiten aufweisen.

Kein Wunder, dass die Anzahl der Betriebe, die sich mit der Einführung von Hunden am Arbeitsplatz auseinandersetzen, stetig wächst. Dies belegt auch die steigende Nachfrage nach Beratung und adäquaten Lösungen beim Bundesverband Bürohunde e. V.

Positive Wirkung erwiesen

Dass Interaktionen zwischen Mensch und Hund tatsächlich dazu beitragen können, Erkrankungen entgegenzuwirken, ist wissenschaftlich bewiesen. Eine empirische Studie der Virginia Commonwealth University zum Beispiel belegt, dass das Stresslevel von Beschäftigten bei Anwesenheit eines Hundes gegenüber Vergleichsgruppen ohne Hund im Verlauf des Arbeitstages signifikant sinkt.

Zudem fanden schwedische Fachleute heraus, dass bei der Begegnung zwischen Mensch und Hund die Produktion des Hormons Oxytocin aktiviert wird, das direkt zur Senkung der Stresshormone Insulin und Cortisol beiträgt.

Einfach mitbringen geht nicht

So positiv all das klingt: Beschäftigte dürfen ihre Hunde nicht einfach mit zur Arbeit nehmen. Bevor der Hund mit ins Büro oder in die Werkstatt darf, ist die Genehmigung der Unternehmensleitung einzuholen. Nur wenn Arbeitgebende damit einverstanden sind, dürfen Beschäftigte ihre Vierbeiner mitbringen. Wird die Erlaubnis nicht erteilt, müssen Hunde draußen bleiben.

Führungskräfte können erteilte Genehmigungen jederzeit zurücknehmen

Zudem darf eine einmal erteilte Genehmigung jederzeit wieder zurückgenommen werden. Dafür müssen Arbeitgebende jedoch gute Gründe nennen können. Das kann etwa die Hundehaarallergie eines Beschäftigten oder die Angst vor Hunden sein. Ein weiterer Grund ist das plötzlich veränderte Verhalten des Tieres: Beginnt der Hund damit, die Belegschaft oder Besucherinnen und Besucher anzuknurren, störend zu schnarchen oder die Notdurft im im Gebäude zu verrichten, darf der Arbeitgebende seine Erlaubnis zurückziehen.

Neu: Beschäftigte mit Behinderung haben ein Recht auf Assistenzhunde

Ein Sonderfall betrifft sogenannte Assistenzhunde. Wenn Beschäftigte mit Behinderung auf einen sogenannten Assistenzhund angewiesen sind, haben diese Tiere Zutritt zu allen allgemein zugänglichen Anlagen und Einrichtungen am Arbeitsplatz – auch wenn Hunde sonst verboten sind.

Geregelt wird dies durch die Neufassung des Teilhabestärkungsgesetztes. Es hält zudem fest, welche Bedingungen ein Hund erfüllen muss, um als Assistenzhund zu gelten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales will künftig verbindliche Qualitätsstandards für die Ausbildung zum Assistenzhund festlegen.

Gut zu wissen

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen fünf Assistenzhund-Typen:

  1. Blindenführhunde helfen blinden oder sehbeeinträchtigen Personen bei der Orientierung. Sie führen und zeigen Hindernisse auf
  2. Signal-/Gehörlosenhunde unterstützen tauben oder gehörbeeinträchtigten Menschen. Dazu geben die Hunde akustische Signale mittels Berührungen an den Menschen weiter.
  3. Medizinische Signalhunde warnen chronisch erkrankte Personen vor gefährlichen Veränderungen, etwa beim Stoffwechsel oder der Psyche
  4. Servicehunde, zum Beispiel Rollstuhlbegleithunde: Sie unterstützen den Menschen bei der Mobilität
  5. Kombinationshunde helfen mehrfachbehinderten Menschen und kombinieren Eigenschaften verschiedener Assistenzbereiche