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Impfung mit Recht – ohne Pflicht
Der digitale Impfnachweis ist neben dem Impfpass eine zusätzliche Möglichkeit, um Corona-Impfungen zu dokumentieren. © Adobe Stock/bierwirm

Recht : Impfung mit Recht – ohne Pflicht

Auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte dürfen impfen. Führungskräfte sollten daher die rechtlichen Dimensionen des Impfens kennen.

Während der Coronapandemie entfachte eine Diskussion darüber, ob es eine Impfpflicht gegen COVID-19 geben sollte. Zeitweise war dies für Beschäftigte in Gesundheitsberufen der Fall: Wer in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen tätig war, musste eine vollständige Corona-Schutzimpfung nachweisen. Diese Regelung wurde jedoch am 1. Januar 2023 außer Kraft gesetzt.

Ein Impfschutz gegen Masern ist in Deutschland hingegen schon lange verpflichtend. Kinder und Beschäftigte in Kitas, Schulen und der Gesundheitsbranche müssen gegen Masern geimpft sein.

Maßregelungsverbot untersagt Benachteiligung

Arbeitgebende anderer Branchen haben derzeit keine gesetzliche Grundlage dafür, Beschäftigten Impfungen vorzuschreiben. Das gilt für alle Schutzimpfungen. Das Maßregelungsverbot verbietet jegliche Benachteiligung von Beschäftigten, die in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.

Gut zu wissen

Wann müssen Beschäftigte ihren Impfstatus nennen?

Grundsätzlich gilt, dass Impfungen der Aufrechterhaltung der Gesundheit dienen. Die Gesunderhaltung ist in erster Linie Privatsache und geht Vorgesetzte nichts an.

Grafik einer Spritze und einer Impfampulle.
Arbeitgebende in Gesundheitsberufen können die Beschäftigung an bestimmten Arbeitsplätzen an ­einen Impfnachweis koppeln. © Raufeld Medien

Angebote und Pflichten

  • Impf-Anreize unterbreiten: Betriebe haben die Möglichkeit, Beschäftigten besondere Prämien wie zum Beispiel Gutscheine oder Extrazahlungen anzubieten, wenn unterbreitete Impfangebote wahrgenommen werden. Dabei liegt kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor.
  • Impfung als Voraussetzung: Arbeitgebende in Gesundheitsberufen können die Beschäftigung an bestimmten Arbeitsplätzen an ­einen Impfnachweis koppeln.
  • Spezielle Angebote: Besteht laut Gefährdungsbeurteilung ein durch den Beruf bedingtes erhöhtes Infektionsrisiko, sollen Beschäftigten laut ­Arbeitsmedizinischer Regel Schutzimpfungen angeboten werden – zum Beispiel gegen Hepatitis A und B in Gesundheitsberufen.
  • Auskunftspflicht: Verweigern Beschäftigte in Berufen, in denen Arbeitgebende den Impfstatus abfragen dürfen, die Auskunft, so können Betriebe abmahnen oder kündigen.
  • Grippe-Schutzimpfung: Arbeitgebende können freiwillig über die Betriebsärztinnen und -ärzte eine Grippe-Schutzimpfung anbieten. Ob die Beschäftigten dieses Angebot annehmen, ist ihnen überlassen.

Wer haftet für gesundheitliche Folgen von Impfungen durch Betriebsärztinnen und -ärzte?

„In der Regel stehen Impfungen nicht unter dem Unfallversicherungsschutz“, so Ronald Hecke, Referat Grundlagen des Leistungsrechts, Hauptabteilung Versicherung und Leistungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Ausnahmen wären gegeben, wenn die Impfung im direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe „Dies betrifft bei Corona Beschäftigte im Gesundheitswesen. Dort besteht erhöhte Infektionsgefahr bei der Arbeit, weshalb eine Corona-Infektion in der Branche auch als Berufserkrankung anerkannt wurde“, sagt Hecke. Bei Schäden durch die COVID-19-Impfung haftet der Bund. Generell können aber auch Impfende selbst oder die Partei, mit der geimpfte Personen einen Behandlungsvertrag eingegangen sind, haftbar sein.