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Versicherungsschutz von Wahlhelfenden
Bei vielen Tätigkeiten genießen Wahlhelfende den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch es gibt Ausnahmen. © AdobeStock/Markus

Recht : Versicherungsschutz von Wahlhelfenden

Wahlhelfende unterstützen Kommunen ehrenamtlich dabei, Wahlen durchzuführen. Sind sie dabei versichert? Hier finden Führungskräfte Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Zahlreiche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer stellen bei Wahlen sicher, dass sie reibungslos ablaufen – beispielsweise als Mitglieder der Wahlvorstände oder indem sie Stimmzettel ausgeben und zählen.

Das siebte Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a) legt fest, dass diese Personen während der Ausübung ihres Ehrenamtes bei der zuständigen Unfallkasse gesetzlich unfallversichert sind. Die Kosten des Versicherungsschutzes tragen die zuständigen Kommunen oder Länder.

Wann sind Wahlhelfende gesetzlich versichert?

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich über folgende Tätigkeiten:

  • Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die Kenntnisse und Informationen zur ehrenamtlichen Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer vermitteln
  • Tätigkeiten am jeweiligen Wahltag: zum Beispiel Öffnung und Schließung des Wahllokals, Ausgabe der Stimmzettel, Überprüfung der Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses, Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels, Auszählung der Stimmzettel
  • Tätigkeiten für die Vor- und Nachbereitung: zum Beispiel Vorbesprechung vor Wahllokalöffnung, Aufräumen im Wahllokal
  • Hin- und Rückwege, die mit dem Ehrenamt verbundenen sind

Welche Schäden sind gesetzlich versichert?

Gesetzlich versichert sind Gesundheitsschäden, zum Beispiel wenn sich jemand nach einem Sturz ein Bein bricht. Wenn Hilfsmittel – etwa Brille, Hörgerät oder Rollstuhl – bei einem Unfall beschädigt wurden oder abhandenkommen, ist dies ebenfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt.

Nicht gesetzlich versichert sind dagegen Sachschäden, beispielsweise Schäden an der Kleidung oder am eigenen Kraftfahrzeug.

Wahlhelfende, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten einen Unfall erleiden, sollten diesen bei der Kommunalverwaltung, für die sie tätig geworden sind, oder direkt bei der zuständigen Unfallkasse melden.

Bei welchen Tätigkeiten sind Wahlhelfende nicht versichert?

Nicht gesetzlich unfallversichert sind eigenwirtschaftliche und dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Aktivitäten. Dazu gehören unter anderem Essen und Trinken oder ein gemütliches Beisammensein der Wahlhelfenden im Anschluss an die Wahl.

Allerdings ist der Heimweg von einer solchen privaten und unversicherten Aktivität dennoch gesetzlich versichert, wenn diese nicht länger als zwei Stunden dauert.

Welche Leistungen erbringt die Unfallkasse nach einem Unfall?

Erleiden Wahlhelfende bei ihrer Tätigkeit oder auf den Wegen einen Unfall mit einem Personenschaden steuert die Unfallkasse mit allen geeigneten Mitteln das Heilverfahren und erbringt Geld- und Sachleistungen, ohne dass die Versicherten hierfür einen Antrag stellen müssen.

Die Leistungen richten sich nach Art und Schwere der Verletzung. Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zählen unter anderem:

  • Arzt- und Zahnarztkosten
  • Notwendige Fahr- und Transportkosten
  • Arznei-, Verband- und Heilmittel, Therapien
  • Versorgung mit Hilfsmitteln (z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen und deren Reparatur)
  • Pflege zu Hause und in Heimen
  • Verletztengeld bei Verdienstausfall
  • Versichertenrente, wenn nicht unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen verbleiben

Weitere Informationen zum Thema Versicherungsschutz von Wahlhelfenden stellt die Unfallkasse Baden-Württemberg zur Verfügung.