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Müssen Arbeitgebende Altersteilzeit gewähren?
Selbst bestimmen, wann man wie in den Ruhestand geht – das möchten viele Beschäftigte. © Getty Images/iStock/Maria Voronovich

Arbeitssicherheit : Müssen Arbeitgebende Altersteilzeit gewähren?

Manche möchten vor dem gesetzlichen Rentenalter in den Ruhestand, andere im Unternehmen bleiben, aber nicht in Vollzeit. Altersteilzeit bietet Lösungen.

Altersteilzeit ermöglicht älteren Beschäftigten einen individuellen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Doch sind Arbeitgebende dazu gesetzlich verpflichtet? Solange Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen dies nicht anders vorsehen, ist Altersteilzeit eine freiwillige Leistung – einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Für Betriebe bietet Altersteilzeit durchaus Vorteile: Fachkräfte und Know-how können länger im Unternehmen bleiben, der Wissenstransfer wird so erleichtert. Und je nach gewählter Form, sprich Gleichverteilung oder Blockmodell, können Stellen früher mit jungen Kräften nachbesetzt werden.

Voraussetzungen beachten

Soll Altersteilzeit gewährt werden, sind nach § 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Beschäftigte haben bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet und bis zur Rente noch mindestens drei Jahre zu arbeiten. Zudem müssen sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit an mindestens 1.080 Kalendertagen sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Auch Teilzeitarbeit und der Bezug von Arbeitslosengeld I oder II werden angerechnet. Altersteilzeit bietet verschiedene Modelle. Die häufigste Form ist das Blockmodell: Beschäftigte arbeiten bis zu drei Jahre Vollzeit bei verringerten Bezügen. Anschließend werden sie dann bei gleichem verringerten Gehalt drei Jahre freigestellt. Beim Modell Gleichverteilung wird die wöchentliche Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum halbiert. Auch Mischformen aus beiden Modellen sind möglich.

Verdienst und Rentenbeiträge aufstocken

Ganz gleich, welches Modell: In jedem Fall müssen Arbeitgebende den Verdienst der Beschäftigten nach § 3 AltTZG um mindestens 20 Prozent aufstocken. Einige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen sogar eine höhere Aufstockung vor. Darüber hinaus sind Arbeitgebende verpflichtet, mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenversicherungsbeiträge der Beschäftigten zu zahlen. Denn vermindertes Gehalt bedeutet auch verminderte Rentenbezüge. Durch die Zuzahlung sollen die durch das reduzierte Entgelt verursachten Renteneinbußen abgefedert werden. Die Dauer der Altersteilzeit beträgt mindestens drei Jahre – sie kann individuell aber auch länger vereinbart werden. Allerdings ist der gesetzliche Anspruch auf den Aufstockungsbetrag zum Gehalt und zu den Rentenbeiträgen auf maximal sechs Jahre begrenzt.

Was sein muss und was sein darf – Sabine Hockling, Sachbuchautorin undWirtschaftsjournalistin (stern, Woche, Zeit online), bringt es auf den Punkt.