topeins 1/2021

Geset ze in der Praxis Recht am eigenen Bild Wollen Unternehmen und Einrichtungen Fotos von ihren Mitarbeitenden veröffentlichen, müssen sie rechtzeitig den Datenschutz mit bedenken. F otos vom Betriebsausflug, Bilder, auf denen Mitarbeiten- de einen Preis für das Unternehmen entgegennehmen, oder Porträts von den Kolleginnen und Kollegen auf der Homepage, um dort Ansprechpersonen im Bild zu zeigen: In all diesen Fällen müssen das Datenschutzrecht und Kunstur- heberrecht beachtet werden. Der Teufel steckt dabei häufig im Detail. Ganz allgemein gilt: Wollen Betriebe und Einrichtungen Fotos von Beschäftigten auf ihrer Homepage veröffentlichen, benötigen sie die Zustimmung der Abgebildeten. So will es das Kunsturhe- bergesetz, das unter anderem das Recht am eigenen Bild regelt. Doch schon vor der Veröffentlichung – nämlich bei der Aufnah- me der Bilder – werden Daten erhoben. Dafür sollten Arbeitge- bende eine Einwilligung einholen, sofern die Aufnahme nicht zwingend für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Das ergibt sich aus der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz. Bevor die Fotos veröffentlicht werden, braucht es die freiwillige Einwilligung der Betroffenen. Ob in einem Arbeitsverhältnis eine solche Einwilligung wirk- lich freiwillig erfolgt, ist dabei eine grundsätzliche Frage. Sie ist nicht eindeutig zu beantworten, so die Datenschützer der DGUV. Eine wichtige Rolle spielt bei der Einschätzung, ob die Interessen beider Parteien gleich gelagert sind. Das liegt zum Beispiel nahe, wenn es um eine interne Telefonliste geht, auf der die Beschäftigten mit Foto auftauchen. Bei der Nutzung eines Fotos für die Außendarstellung, etwa Porträts auf der Homepage, dürfte es hingegen in erster Linie um Interessen des Betriebs gehen. In jedem Fall muss es den Beschäftigten möglich sein, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin dies tut, ist der Betrieb verpflichtet, das Foto zum Beispiel von der Homepage zu nehmen. Doch was ist, wenn das Bild in einer Broschüre gedruckt wer- den soll oder als Teil einer Werbekampagne vorgesehen ist? Wollen Arbeitgebende für diesen Fall rechtlich auf der sicheren Seite sein, sollten sie vor dem Fotoshooting einen sogenannten Model-Release-Vertrag mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbei- terin abschließen. Bei einem solchen Vertrag greift das Wider- rufsrecht aus der DSGVO nicht. Allerdings sind Beschäftigte nicht verpflichtet, einemVertrag zuzustimmen, und können als Vertragspartner auch Forderungen stellen, zum Beispiel eine Vergütung verlangen. Beschäftigten muss es möglich sein, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Gute Fotos helfen in der Außendarstellung, doch die Abgebildeten können eine Veröffentli- chung ablehnen. Adobe Stock/Antonio top eins 1 | 2021 6 UPDATE RECHT

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