topeins 4/2021

Impfung mit Recht – ohne Pflicht Auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte dürfen Schutzimpfungen durchführen. Führungskräfte sollten daher über die rechtlichen Dimensionen des Impfens Bescheid wissen. S eit es Impfstoffe gegen COVID-19 gibt, wird öffentlich wie- der darüber diskutiert, ob es verpflichtende Impfungen geben könnte. Im Gegensatz zu anderen Ländern hat die Politik in Deutschland immer wieder bekräftigt, an der Freiwil- ligkeit festhalten zu wollen. Anders als beim Impfschutz gegen Masern, der hierzulande für Kinder und Beschäftigte in Kitas, Schulen und der Gesundheitsbranche schon länger verpflich- tend ist. Das bedeutet, dass Arbeitgebende anderer Branchen keine gesetzliche Grundlage dafür haben, Druck auf jene Be- schäftigte auszuüben, die Impfungen generell verweigern. Das gilt für alle Schutzimpfungen. Vorgesetzte, die Beschäftigten mit Versetzungen oder Abmahnungen und Kündigung drohen, han- deln demnach gesetzeswidrig. Das Maßregelungsverbot verbie- tet jegliche Benachteiligung von Beschäftigten, die in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Wann müssen Beschäftigte ihren Impfstatus nennen? Grundsätzlich gilt: Impfungen dienen der Aufrechterhaltung der Gesundheit. Die Gesunderhaltung ist in erster Linie Privatsache und geht Vorgesetzte nichts an. Allerdings gibt es speziell für den COVID-19-Impfstatus branchenspezifische Ausnahmen: Denn am 10. September 2021 wurde eine neue Auskunftspflicht bezüglich des Impf- oder Genesenen-Status für Beschäftigte in bestimmten Branchen in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Diese Re- gelung betrifft aber nur Beschäftigte in Schulen, Kindertagesein- richtungen, Heimen, Ferienlagern, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften, sonsti- gen Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten oder Ob- dachlosenunterkünften. Wer haftet für gesundheitliche Folgen von Impfungen durch Betriebsärztinnen und -ärzte? „In der Regel stehen Impfungen nicht unter demUnfallversiche- rungsschutz“, so Ronald Hecke, Referat Grundlagen des Leis- tungsrechts, Hauptabteilung Versicherung und Leistungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Ausnahmenwären gegeben, wenn die Impfung imdirekten Zusammenhangmit der versicherten Tätigkeit stehe. „Dies betrifft bei Corona Beschäftigte imGesundheitswesen. Dort besteht erhöhte Infektionsgefahr bei der Arbeit, weshalb eine Corona-Infektion in der Branche auch als Berufserkrankung anerkannt wurde“, sagt Hecke. Bei Schäden durch die COVID-19-Impfung haftet der Bund. Generell können aber auch Impfende selbst oder die Partei, mit der geimpfte Per- sonen einen Behandlungsvertrag eingegangen sind, haftbar sein. Eine Auskunfts- pflicht über den COVID-19-Impfstatus besteht bisher nur für Beschäftigte in einigen wenigen Branchen. Der digitale Impfnachweis ist neben dem Impf- pass eine zusätzliche Möglichkeit, um Corona- Impfungen zu dokumentieren. Adobe Stock/bierwirm top eins 4 | 2021 6 UPDATE RECHT

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