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Gefahrstoffe: Beschäftigte richtig schützen
Gefahrstoffe müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. © Adobe Stock/antoine2k

Arbeitssicherheit : Gefahrstoffe: Beschäftigte richtig schützen

Beim Umgang mit Gefahrenstoffen sollten Beschäftigte nicht zu Schaden kommen. Verantwortlich dafür sind die Arbeitgebenden. Ein Überblick über Risiken und Pflichten.

Sie lauern in fast jedem Betrieb: Gefahrstoffe, die für Beschäftigte gefährlich werden können. Arbeitgebende sind verpflichtet, solche Stoffe ordnungsgemäß zu kennzeichnen und die Beschäftigten darüber aufzuklären, wie sie sich schützen können. Fehlen in einem Unternehmen ausreichende Schutzmaßnahmen oder gehen Beschäftigte fahrlässig mit Gefahrstoffen um, kann das ernste Folgen haben. Verätzungen, Verbrennungen, Stürze – die Gefahren sind vielfältig. Unfälle und berufsbedingte Erkrankungen betreffen aber nicht nur den Einzelnen. Im Unternehmen führen sie zu Fehlzeiten und mindern das Image in der Öffentlichkeit.

Gefahrstoffe: Was gehört dazu?

Gefahrstoffe können unter anderem toxisch, reizend, ätzend, entzündbar, explosiv oder krebserregend sein. Was wie gefährlich ist, erkennen Beschäftigte im Zweifel anhand der Kennzeichnung auf dem Gefäß und durch das Sicherheitsdatenblatt. Behälter mit Gefahrstoffen sind mit einem oder mehreren Piktogrammen gekennzeichnet. Es gibt insgesamt neun davon – rot umrandete Rauten, in deren Mitte sich ein Symbol befindet, zum Beispiel der Totenkopf mit gekreuzten Knochen. Außerdem finden Beschäftigte dort immer noch ein Signalwort – „Achtung“ oder „Gefahr“ – sowie Gefahrenhinweise (sogenannte H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze).

Strenge Pflichten für Arbeitgebende

Bevor Beschäftigte mit Gefahrstoffen arbeiten dürfen, müssen Arbeitgebende eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und Schutzmaßnahmen festlegen:

  • Arbeitgebende müssen sich die nötigen Informationen zu den Gefahrstoffen beschaffen und ein Gefahrstoffverzeichnis anlegen.
  • Sie müssen ermitteln, in welchem Ausmaß die Beschäftigten den Gefahrstoffen ausgesetzt sind.
  • Daraus ergeben sich Schutzmaßnahmen.
  • Die Beschäftigten müssen vor Beginn der Tätigkeiten und in regelmäßigen Abständen unterwiesen werden.
  • Und Arbeitgebende müssen eine Wirksamkeitsüberprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen vornehmen.

Vier Schritte für sichere Beschäftigte

Um passende Schutzmaßnahmen zu ermitteln, müssen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an das STOP-Prinzip halten.

  • Substitution: Die beste Schutzmaßnahme für Beschäftigte ist, eine Gefährdung im Vorfeld zu vermeiden. Wenn möglich, sollten Unternehmen Gefahrstoffe also durch weniger gefährliche Substanzen ersetzen.
  • Technische Schutzmaßnahmen: Sie helfen dabei, Expositionen gegenüber Gefahrstoffen zu vermeiden oder zumindest zu minimieren – zum Beispiel indem Betriebe Arbeitsabläufe in geschlossenen Anlagen ausführen lassen.
  • Organisatorische Schutzmaßnahmen: Die Arbeit muss so organisiert sein, dass Beschäftigte möglichst wenig und kurzen Kontakt zu den Gefahrstoffen haben. Ein wichtiger Aspekt ist außerdem die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten.
  • Persönliche Schutzmaßnahmen: Das bedeutet beispielsweise das Bereitstellen und Tragen von Atemschutz (z. B. Atemschutzmasken) und Handschutz (z. B. Chemikalienschutzhandschuhe).

S wie Substitution sollte dabei immer an erster Stelle stehen, erst dann kommen T, O und erst als letzter Schritt sollte das P in Erwägung gezogen werden.

Autorin: Katharina Münster