Recht : Gut abgesichert: 100 Jahre Berufskrankheiten-Verordnung
Leiden versicherte Personen an einer Krankheit, die in der Liste des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) als Berufskrankheit eingetragen ist, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Entschädigungsleistungen. Schon seit 100 Jahren ist das gesetzlich verankert. Am 12. Mai 1925 trat die „Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten“ in Kraft und ergänzte die 40 Jahre zuvor eingeführte Absicherung von Beschäftigten bei Arbeitsunfällen.
Ein sozialrechtlicher Meilenstein, der bis heute Unternehmen und Beschäftigte absichert. Denn über festgelegte Beitragszahlungen der versicherten Unternehmen und Einrichtungen ist sichergestellt, dass die gesetzliche Unfallversicherung jederzeit Kosten und Leistungen übernehmen kann. Unternehmen müssen so bei bisher unerkannten oder unbekannten Gefahren nicht plötzlich haften – und Beschäftigte werden, wenn nötig, auch zeitversetzt entschädigt. Etwa wenn gesundheitliche Folgen erst Jahre nach den schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz auftreten oder es das Unternehmen nicht mehr geben sollte.
So wird eine Krankheit zur Berufskrankheit
Versicherte müssen besonderen gesundheitsschädigenden Einflüssen bei der Arbeit in erheblich höherem Grade ausgesetzt sein als die übrige Bevölkerung.
Es muss wissenschaftlich belegt sein, dass ein gesundheitsschädigender Einfluss bestimmte Krankheiten verursachen kann. Ob Datenlage und Studien belastbar sind, entscheidet der Ärztliche Sachverständigenbeirat (ÄSVB), ein Fachgremium mit (arbeits-)medizinischer Expertise. Die DGUV berät mit Expertise und praxisnahen Erkenntnissen. Das BMAS nimmt eine Krankheit auf Empfehlung des ÄSVB in die Berufskrankheiten-Liste auf.
FAQ Berufskrankheiten
Ein FAQ und weitere Informationen und Publikationen zu Berufskrankheiten auf der Website der DGUV.
Eine Berufskrankheit anerkennen lassen
Nur in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführte Krankheiten können als Berufskrankheit anerkannt werden. 1925 startete die Liste mit elf Krankheitsbildern, bis heute wurde sie auf 85 Erkrankungen erweitert, die in ganz unterschiedlichen Branchen auftreten können. Berufskrankheiten stehen immer in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit – doch nicht jede Krankheit, die mit dem Arbeitsplatz in Verbindung steht, ist eine Berufskrankheit. Bei einem Verdachtsfall sind Ärztinnen und Ärzte – dafür von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden – sowie Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet, ihn dem jeweiligen Unfallversicherungsträger zu melden. Die DGUV bietet dafür ein Serviceportal. Auch Beschäftigte können dort einen Verdacht melden, für sie genügt ein formloses Schreiben an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Wegfall des Unterlassungszwangs
Wenn möglich, soll trotz Berufskrankheit das Anstellungsverhältnis bewahrt werden. Seit der Neuregelung des Berufskrankheitenrechts 2021 ist die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Anerkennung bestimmter Berufskrankheiten. Der Fokus liegt verstärkt auf Individualprävention. Die DGUV unterstützt diesen Ansatz durch medizinische Früherkennungsangebote oder tätigkeitsorientierte Gesundheitskurse.