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Mitarbeiterfotos veröffentlichen
Gute Fotos helfen in der Außendarstellung, doch die Abgebildeten können eine Veröffentlichung ablehnen. © Adobe Stock/Tierney

Recht : Mitarbeiterfotos veröffentlichen

Wollen Unternehmen und Einrichtungen Fotos von ihren Mitarbeitenden veröffentlichen, müssen sie rechtzeitig den Datenschutz mit bedenken.

Fotos vom Betriebsausflug, Bilder, auf denen Mitarbeitende einen Preis für das Unternehmen entgegennehmen, oder Porträts von den Kolleginnen und Kollegen auf der Homepage, um dort Ansprechpersonen im Bild zu zeigen: In all diesen Fällen müssen das Datenschutzrecht und Kunsturheberrecht beachtet werden. Der Teufel steckt dabei häufig im Detail.

Ganz allgemein gilt: Wollen Betriebe und Einrichtungen Fotos von Beschäftigten auf ihrer Homepage veröffentlichen, benötigen sie die Zustimmung der Abgebildeten. So will es das Kunsturhebergesetz, das unter anderem das Recht am eigenen Bild regelt.

Doch schon vor der Veröffentlichung – nämlich bei der Aufnahme der Bilder – werden Daten erhoben. Dafür sollten Arbeitgebende eine Einwilligung einholen, sofern die Aufnahme nicht zwingend für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Das ergibt sich aus der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz.

Bevor die Fotos veröffentlicht werden, braucht es die freiwillige Einwilligung der Betroffenen. Ob in einem Arbeitsverhältnis eine solche Einwilligung wirklich freiwillig erfolgt, ist dabei eine grundsätzliche Frage. Sie ist nicht eindeutig zu beantworten, so die Datenschützer der DGUV. Eine wichtige Rolle spielt bei der Einschätzung, ob die Interessen beider Parteien gleich gelagert sind. Das liegt zum Beispiel nahe, wenn es um eine interne Telefonliste geht, auf der die Beschäftigten mit Foto auftauchen. Bei der Nutzung eines Fotos für die Außendarstellung, etwa Porträts auf der Homepage, dürfte es hingegen in erster Linie um Interessen des Betriebs gehen. In jedem Fall muss es den Beschäftigten möglich sein, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin dies tut, ist der Betrieb verpflichtet, das Foto zum Beispiel von der Homepage zu nehmen.

Doch was ist, wenn das Bild in einer Broschüre gedruckt werden soll oder als Teil einer Werbekampagne vorgesehen ist?

Wollen Arbeitgebende für diesen Fall rechtlich auf der sicheren Seite sein, sollten sie vor dem Fotoshooting einen sogenannten Model-Release-Vertrag mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin abschließen. Bei einem solchen Vertrag greift das Widerrufsrecht aus der DSGVO nicht. Allerdings sind Beschäftigte nicht verpflichtet, einem Vertrag zuzustimmen, und können als Vertragspartner auch Forderungen stellen, zum Beispiel eine Vergütung verlangen.

Was zu vereinbaren ist

Bevor das Foto gemacht wird, sollten Betrieb oder Verwaltung die Unterschrift des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin einholen. Das Formular sollte neben einem Passus zum Datenschutz auch genauer darauf eingehen, um welche Nutzungsrechte es geht.