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Anpassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Kisten gepackt? Wenn Beschäftigte ins Ausland entsendet werden, haben sie die gleichen Rechte wie die einheimischen Kolleginnen und Kollegen. © Adobe Stock/denisismagilov

Recht : Anpassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Die Neuregelung der EU-Entsendericht­linie machte eine Anpassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlich.

Die Neuregelung der EU-Entsendericht­linie ist seit dem 30. Juli 2020 in Deutschland geltendes Recht. Ziel der Neuerungen ist es, für entsendete Beschäftigte europaweit die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen wie für einheimische Beschäftigte geltend zu machen.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht erforderte eine Anpassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und umfasst die folgenden Punkte:

  • Entsandte Arbeitnehmende haben Anspruch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und auf Mindestlohn.
  • Entsandte erhalten Weihnachts-/Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen.
  • Zulagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
  • Bei Dienstreisen im Inland übernehmen Arbeitgebende die Reisekosten.
  • Grundsätzlich gelten künftig für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen.
  • Für Fernfahrende gelten die geplanten Regelungen nicht.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel konkretisiert den bisher geltenden Arbeitsschutzstandard und stellt ihn auf eine verbindlichere rechtliche Ebene. Zusammen mit den bereits bestehenden branchenspezifischen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben Betriebe jetzt eine Richtschnur für sicheres und gesundes Arbeiten unter den Bedingungen der Epidemie.