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FAQ: FFP2-Masken am Arbeitsplatz richtig verwenden
Bevor eine FFP2-Maske aufgesetzt wird, sollten die Hände gewaschen oder desinfiziert werden. © Stock.Adobe/drubig-photo

Gesundheitsschutz : FAQ: FFP2-Masken am Arbeitsplatz richtig verwenden

Damit Sie sich und andere effektiv schützen, ist es wichtig, FFP2-Masken korrekt anzuwenden. Dieser Beitrag beantwortet alle wichtigen Fragen.

Abstand halten, Lüften, Hände waschen – vor dem Hintergrund steigender Infektionszahlen ist es weiterhin wichtig, die Hygieneregeln einzuhalten. Mit der besonders ansteckenden Coronavirus-Variante Omikron kommt aber auch dem Tragen von Masken eine noch größere Bedeutung zu als bisher.

Verschiedene Studien haben inzwischen gezeigt, dass FFP2-Masken besonders wirksam sind – vorausgesetzt, sie werden korrekt angewendet. Was bei ihrer Benutzung zu beachten ist, zeigen diese FAQ.

Mund-Nasen-Schutz oder FFP2 – Ist nicht eine Maske so gut wie die andere?

Nein. Entscheidend ist die Frage, wer geschützt werden soll. Medizinische Gesichtsmasken (oder auch Mund-Nasen-Schutz (kurz MNS), OP-Masken) schützen in erster Linie die Mitmenschen vor Tröpfchen in der Ausatemluft der tragenden Person (Fremdschutz). Geprüfte Atemschutzmasken der Klasse FFP2 oder FFP3 hingegen schützen in erster Linie die Maske tragende Person selbst vor dem Einatmen von Krankheitserregern (Eigenschutz). Eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil bietet neben dem Eigenschutz auch einen guten Fremdschutz. Diese Masken sind bereits in den meisten Fällen vorgeschrieben.

FFP2-Masken (auch: partikelfiltrierende Halbmaske, Atemschutzmaske) sind geprüft und zertifiziert als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Erwachsene. Wegen des Eigenschutzes greifen auch Privatpersonen immer häufiger zu diesen Masken. Nicht zuletzt werden sie aufgrund der Omikron-Variante vielerorts in Einzelhandel und öffentlichem Nahverkehr verpflichtend.

Zu Beginn der Pandemie waren textile Mund-Nase-Bedeckungen (MNB, Alltagsmaske) sehr beliebt. Je nach Art des verwendeten Stoffes und Anzahl der Lagen ist jedoch die Barrierewirkung und damit sowohl der Fremd- als auch der Eigenschutz bei diesen Masken völlig unbestimmt. Daher wird das Tragen von MNB schon länger nicht mehr empfohlen.

Woran erkennt man eine geprüfte FFP2-Maske?

Es gibt verpflichtende Kennzeichnungen, die jede zertifizierte FFP2-Maske aufweisen muss. Das sind die wichtigsten Merkmale:

  • CE-Kennzeichnung, immer gefolgt von 4-stelliger Kennnummer der überwachenden Stelle
  • Schutzklasse FFP2, zwingend gefolgt von einem Zusatz (NR = nicht wiederverwendbar nach einer Arbeitsschicht oder R = wiederverwendbar) und ggf. zusätzlich auch mit dem optionalen Zusatz D für hohes Staubaufkommen.
  • Nummer und Jahr der Veröffentlichung der Europäischen Prüfnorm EN 149:2001 + A1:2009
  • Herstellername/-identität und Produktname

Gesetzlich gefordert sind außerdem produktbegleitende bzw. im Internet verfügbare Unterlagen wie eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache und die EU-Konformitätserklärung des Herstellers.

Woran sich zertifizierter und damit sicherer Atemschutz grundsätzlich erkennen lässt, veranschaulicht dieses Übersichtsplakat vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA).

Wie legt man eine FFP2-Maske richtig an?

Bevor die Hände mit der Maske in Kontakt kommen, sollten sie gewaschen oder desinfiziert werden. Eine Brille sollte man vor dem Anlegen der Maske absetzen. Anschließend die Maske an den Ohrenschlaufen oder den Hinterkopfbändern greifen und am Kopf befestigen.

Weder die Innenseite noch der Dichtrand sollte dabei mit den Fingern berührt werden. Im nächsten Schritt wird der Nasenbügel angepasst und festgedrückt. Abschließend mit dem Pinzettengriff die Maske am Kinn justieren.

Wann sitzt die Maske richtig dicht?

Die Maske sitzt dann gut, wenn sie Mund und Nase vollständig bedeckt, dicht anliegt und beim Einatmen deutlich spürbar angesogen wird. Spürt man einen Luftzug am Gesicht, sitzt die Maske nicht richtig. Ein Bart oder Vernarbungen im Bereich der Maskendichtlinie beeinträchtigen die Schutzwirkung der Maske.

Passt die Maske nicht richtig, hilft ein Blick in die DGUV-Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“. Hier ist beschrieben, wie geeignetes Atemschutzgerät oder ein geeigneter Atemanschluss als Alternative zur FFP2-Maske ausgewählt werden kann. Ist aber eine FFP2-Maske vorgeschrieben, sollten verschiedene Maskenformen von verschiedenen Herstellern ausprobiert werden.

Nach der Benutzung: Wie setzt man die Maske korrekt ab?

Während des Tragens können sich Bakterien oder Viren auf der Vorderseite ablagern, daher sollte die Maske auch beim Abnehmen nur an den Schlaufen oder Bändern berührt werden. Der Abstand zur nächsten Person sollte beim Absetzen mehr als 1,5 Meter betragen.

Plakat

Wie FFP2-Masken korrekt auf- und abgesetzt werden, stellt dieses Plakat ausführlich und übersichtlich dar.

Dürfen FFP2-Masken wiederverwendet werden?

Im betrieblichen Bereich gilt folgende Regelung: Mit NR gekennzeichnete Masken sind für den auch mehrfachen Gebrauch innerhalb einer Arbeitsschicht (ca. 8 Stunden) vorgesehen. Danach müssen sie entsorgt werden. Mit R gekennzeichnete Masken sind für den Wiedergebrauch über eine Schicht hinaus vorgesehen.

Wird eine solche Maske nach dem Einsatz gut belüftet aufbewahrt, kann sie daher auch wiederholt kurzzeitig und über mehrere Tage benutzt werden. Kontaminierte oder verschmutzte Masken gehören immer entsorgt.

Müssen Beschäftigte vor der Benutzung von FFP2-Masken unterwiesen werden?

Ja. Das Arbeitsschutzgesetz sieht eine Unterweisung für all jene Beschäftigte vor, die PSA nutzen. Dazu zählt auch die FFP2-Maske (siehe oben). Eine fachkundige Person muss den Beschäftigten erläutern, wie die Maske richtig an- und abgelegt wird. Eine Vorlage für ein Sicherheitskurzgespräch „Corona-Pandemie SKG 040“ und Hintergrundinformationen dazu finden sich hier.

Was müssen Arbeitgebende hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung beachten?

Arbeitgebende müssen überprüfen, wie die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung integriert werden können. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die Betriebsärztin beziehungsweise der Betriebsarzt stehen ihnen dabei beratend zu Seite. Eine Hilfestellung für die Anpassung der Gefährdungsbeurteilung geben die branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zum Schutz vor SARS-CoV-2.

Neben der Festlegung von Trage- und Erholungszeiten müssen Arbeitgebende beispielsweise die Frage berücksichtigen, ob den Beschäftigten Masken zur Verfügung zu stellen sind. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, müssen Beschäftigte eine Maske tragen. Die Kosten dafür tragen laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Arbeitgebenden.

Das Tragen einer Maske ist beispielsweise dann notwendig, wenn in Innenräumen der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann oder keine ausreichende Lüftung gegeben ist. Weitere Hinweise enthält auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Was muss bei der Festlegung von Trage- und Erholungszeiten in der Gefährdungsbeurteilung beachtet werden?

Für berufliche Tätigkeiten, bei denen FFP2-Masken ohne Ausatemventil getragen werden müssen, gibt die DGUV-Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ einen Anhaltswert vor: Für gesunde Erwachsene wird dort bei mittlerer Aktivität eine Tragezeit von 75 Minuten und eine Tragepause von jeweils 30 min empfohlen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss dann geprüft werden, ob aufgrund der Arbeitsschwere, von Umgebungseinflüssen (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung), von Bekleidungseigenschaften (Tragen von Schutzkleidung) oder auch aufgrund individueller Dispositionen der Beschäftigten (z. B. Vorerkrankungen) eine verlängerte oder verkürzte Gebrauchsdauer in Frage kommt. Ein Arbeitsmediziner bzw. eine Arbeitsmedizinerin sollte in diese Beurteilung einbezogen werden.

Hinweis

Die DGUV Regel 112-190 gibt ausschließlich Empfehlungen für die Nutzung von Atemschutzmasken in der Arbeitswelt.

Ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge für das Tragen von FFP2-Masken erforderlich?

Bei beruflichen Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzmasken der Klasse FFP2 erfordern, müssen Arbeitgebende den Beschäftigten gemäß Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine Angebotsvorsorge anbieten.

Auf dieser Seite finden Sie Fragen und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu verschiedenen Themenbereichen rund um den Umgang mit dem Coronavirus.