Link to header
Dürfen Rauchverbote ausgesprochen werden?
Nichtrauchende Beschäftigte müssen vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Arbeitgebende haben hier einen Gestaltungsspielraum. © Adobe Stock/Milles Studio

Recht : Dürfen Rauchverbote ausgesprochen werden?

In Deutschland gilt an Arbeitsplätzen ein Rauchverbot. Die Interessen der Rauchenden sind dennoch zu berücksichtigen. Wie weit darf ein Rauchverbot gehen?

Arbeitgebende haben nach § 5 Abs. 1 Arbeitsstättenverordung (ArbStättVO) erforderliche Maßnahmen zu treffen, um nichtrauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Der Nichtraucherschutz im Betrieb ist somit ein Teil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Auch die Fürsorge- und Schutzpflicht der Arbeitgebenden und Führungskräfte erfordert es, den Beschäftigten einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Maßnahmen zum Schutz sind in der ArbStättVO jedoch nicht konkret ausgeführt. Arbeitgebende haben somit einen Gestaltungsspielraum, bei dem die Personalvertretungen ein Mitspracherecht haben. Möchten Arbeitgebende ihren rauchenden Beschäftigten einen Raucherraum oder eine Raucherecke zur Verfügung stellen, müssen sie darauf achten, dass davon keine Gefahr ausgeht und Nichtrauchende ausreichend geschützt sind.

Kein Anspruch auf Zigarettenpausen

Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Raucherraum oder eine Raucherecke besteht allerdings nicht. Ebenso wenig besteht ein Recht auf bezahlte oder unbezahlte Zigarettenpausen. Um bei etwaigen Verstößen rechtlich darauf reagieren zu können, müssen Arbeitgebende Raucherpausen außerhalb der regulären Pausen explizit verbieten. Verlassen Beschäftigte dann dennoch kurz ihren Arbeitsplatz zum Rauchen, kann eine Abmahnung ausgesprochen, im Wiederholungsfall sogar das Entgelt gekürzt oder gekündigt werden. Arbeitnehmende dürfen nicht beliebig oft in die Pause gehen. Sogar dann nicht, wenn es eben kein explizit ausgesprochenes Verbot für Raucherpausen gibt. Denn in dieser Zeit sind Beschäftigte im Gegensatz zu ihren nichtrauchenden Kolleginnen und Kollegen nicht für den Betrieb tätig.

Informationen zugänglich machen

Damit es gar nicht erst zu Missverständnissen kommt, sollten Arbeitgebende alle Beschäftigten informieren, welche Regeln für das Rauchen am Arbeitsplatz gelten. Klarheit schafft eine Betriebsvereinbarung. Existiert im Betrieb ein Betriebs- oder Personalrat und wurde mit diesem eine Betriebsvereinbarung (BV) ausgehandelt, muss die BV für alle einsehbar sein. Daher sollten Betriebe die BV oder andere Regelungen über das Intranet, einen Aushang oder per Rundmail an alle Beschäftigten kommunizieren.

Autorin: Sabine Hockling, Sachbuchautorin und Wirtschaftsjournalistin (stern, Woche, Zeit online) bringt es auf den Punkt.