
Recht : Mutterschutz im Unternehmen einhalten
Das Mutterschutzgesetz wurde 2018 reformiert. Ziel war es, eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen Gesundheitsschutz und Teilhabe von schwangeren Frauen und jungen Müttern an der Erwerbstätigkeit möglich zu machen. Zugleich sollte Diskriminierungen entgegengewirkt werden. Insgesamt soll das Mutterschutzgesetz Frau und Kind während der Schwangerschaft sowie nach der Geburt und in der Stillzeit schützen. Gültig bleibt: In den acht Wochen vor der Geburt und den ersten sechs Wochen danach dürfen Frauen gar nicht beschäftigt werden.
Allerdings zeigt nun eine Umfrage des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), dass das Gesetz nicht in allen Unternehmen und Einrichtungen konsequent umgesetzt wird. So gaben mehr als die Hälfte der befragten Frauen an, dass es in ihrem Betrieb keine Maßnahmen zum Schutz der Frauen gäbe. Außerdem überschritten mehr als die Hälfte der Befragten die wöchentliche und tägliche Höchstarbeitszeit.
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Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium im Wortlaut
Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz erstellen
In vielen Fällen fehlte aber auch die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung. Für Führungskräfte im öffentlichen Dienst empfiehlt es sich, in der eigenen Einrichtung zu ermitteln, ob es für jede Arbeitsplatzart je eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung gibt. Wenn nicht, gilt es eine zu erstellen. Wie bei einer regulären Gefährdungsbeurteilung geht es bei der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz zunächst darum, die Tätigkeiten zu erfassen. Das kann auch aus einer bestehenden regulären Gefährdungsbeurteilung übernommen werden.
Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz
Wichtige Schritte:
- Gefährdung ermitteln: für Schwangere und stillende Mütter mit Kind
- Gefährdungen beurteilen: unverantwortbare Gefährdungen auflisten, zum Beispiel beim Umgang mit Gefahrstoffen, äußeren Einflüssen wie Lärm, Strahlung, Hitze oder Kälte
- Schutzmaßnahmen definieren, wenn unverantwortbare Gefährdungen bestehen können: Welche sind erforderlich? Ist es notwendig, den Arbeitsplatz umzugestalten? Ist eine Weiterarbeit zeitweise oder gar nicht möglich?
Mögliche Maßnahmen für den Schutz von Schwangeren
Zunächst muss der Arbeitsplatz angepasst werden. In erster Linie sollten Gefährdungen vermieden werden. Darauf folgen Maßnahmen zur Umorganisation und erst dann persönlichen Schutzausrüstung, da letztere häufig insbesondere für Schwangere belastend ist. Ist dies nicht möglich, kommt der Wechsel des Arbeitsplatzes infrage. Nur wenn dies nicht geht, darf die Mutter oder werdende Mutter freigestellt werden.
Weitere Pflichten im Mutterschutz
Über die Gefährdungen am Arbeitsplatz hinaus müssen Führungskräfte noch andere Punkte des Mutterschutzes im Blick behalten. Beispielsweise darf die tägliche Arbeitszeit von schwangeren Frauen 8,5 Stunden nicht überschreiten. Auch sollten Zeitdruck, eine hohe Arbeits- und Aufgabendichte sowie starke körperliche Belastungen und lange Fahrtzeiten vermieden werden.
Das Mutterschutzgesetz sieht außerdem vor, dass schwangere Frauen über die üblichen Pausen hinaus ihre Arbeit unterbrechen dürfen – wenn es ihre Gesundheit erforderlich macht. Diese zusätzlichen Pausen gelten als Teil der Arbeitszeit. Unternehmen und Einrichtungen sollten Schwangeren für diesen Fall einen Rückzugsort zur Verfügung stellen.
Personalabteilung und betriebsärztlicher Dienst unterstützen
Des Weiteren sollten Führungskräfte bedenken, dass jede Schwangerschaftsphase besondere zu lösende Problemfelder hat. So geht die Frühschwangerschaft in vielen Fällen mit häufiger Übelkeit und Erbrechen sowie besonderer Empfindlichkeit gegenüber bestimmten Gefahrstoffen und ionisierender Strahlung einher. In der späteren Schwangerschaft kommt es dagegen zum Beispiel zu einer eingeschränkten Fähigkeit zum Stehen, häufigem Harndrang und einem eingeschränktem Lungenvolumen. Im Zweifelsfall ist es besser, sich daher mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt abzustimmen. In rechtlichen Fragen kann auch die Personalabteilung helfen.