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Teilhabestärkungsgesetz: für mehr Inklusion
Beschäftigte mit Behinderung benötigen mitunter spezifische Arbeitsmittel. Informationen darüber erhalten Arbeitgebende bei Beratungsstellen. © Adobe Stock/Chansom Pantip

Recht : Teilhabestärkungsgesetz: für mehr Inklusion

Der Weg auf den Arbeitsmarkt ist für Menschen mit Behinderung oft unpassierbar. Deit 2022 soll das Teilhabestärkungsgesetzes dies erleichtern.

Die Chancengleichheit von Menschen mit und ohne Behinderung am Arbeitsplatz ist eine gesellschaftliche Aufgabe, an der auch Arbeitgebende entscheidend mitwirken. Das „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe“, kurz Teilhabestärkungsgesetz, definiert neue Voraussetzungen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung.

Arbeitgebende erhalten Unterstützung bei allen Fragen

Um Organisationen stärker bei der Inklusion zu unterstützen, sieht das neue Gesetz einheitliche Ansprechstellen vor. Sie sollen flächendeckend eingerichtet und trägerunabhängig sein. Ihre Aufgabe: Arbeitgebende bei allen Fragen zur Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu beraten und zu informieren.

Unter anderem sollen sie als Schnittstelle zwischen Organisation und Leistungsträgern funktionieren – beispielsweise, indem sie bei Anträgen für Fördermittel helfen.

Neuerungen beim Gewaltschutz und BEM

Ein weiterer zentraler Punkt des Gesetzes: Organisationen, die Beschäftigte mit Behinderung beschäftigen, sind fortan zu einem Gewaltschutzkonzept verpflichtet. Dieses muss unter anderem klar formulierte Bekenntnisse gegen Gewalt beinhalten und Führungskräfte als feste Ansprechpersonen für Gewaltprävention benennen. Ebenso sollen Organisationen innerbetriebliche Anlaufstellen für Beschäftigte einrichten, die Opfer von Gewalt wurden.

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, müssen Arbeitgebende ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einleiten. Zu BEM-Gesprächen dürfen Beschäftigte mit Behinderung nun eine Vertrauensperson der eigenen Wahl hinzuziehen – Organisationen müssen in der Einladung zu einem solchen Gespräch ausdrücklich darauf hinweisen.

Ein Mann in einem Rollstuhl sitzt am Schreibtisch. Auf dem Schreibtisch befindet sich ein Kalender, ein Bildschirm, eine Tastatur und ein Stapel Briefe. Neben dem Mann steht ein Hund.
Beschäftigte mit Schwerbehinderung sind durch das Arbeitsrecht besonders geschützt. Geregelt ist dies in den Paragrafen 68 und folgenden des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX). © Raufeld Medien

Rechte und Pflichten

  • Urlaub: Menschen mit Behinderung, die Vollzeit arbeiten, haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. Teilzeitkräften steht ein entsprechender Anteil zu.
  • Unterstützung: Beschäftigte mit Behinderung dürfen ihren Assistenzhund mitbringen – selbst wenn Hunde sonst am Arbeitsplatz verboten sind.
  • Kündigung: Eine Kündigung darf nur mit Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen werden. Das Integrationsamt hört zuvor die betroffene Person an.
  • Schwerbehindertenvertretung: In Organisationen, in denen fünf oder mehr Personen mit Behinderung arbeiten, wählen die Beschäftigten mit 
Be­hinderung alle vier Jahre eine Schwerbehindertenvertretung.
  • Arbeitszeit: Menschen mit Behinderung haben je nach Schwere ihrer Einschränkung einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Dieser Teilzeitanspruch ist nicht an Betriebsgröße oder Mindestdauer der Beschäftigung gebunden.

Mitführen von Assistenzhunden künftig erlaubt

Sind Beschäftigte mit Behinderung auf einen sogenanten Assistenzhund angewiesen, dürfen sie diesen seit Jahresbeginn in alle allgemein zugänglichen Anlagen und Einrichtungen am Arbeitsplatz mitnehmen – selbst wenn Hunde dort sonst verboten sind. Die arbeitsrechtlichen Vorgaben für Hunde am Arbeitsplatz greifen bei Assistenzhunden nicht mehr.