Recht : Teilhabestärkungsgesetz: für mehr Inklusion
Die Chancengleichheit von Menschen mit und ohne Behinderung am Arbeitsplatz ist eine gesellschaftliche Aufgabe, an der auch Arbeitgebende entscheidend mitwirken. Das „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe“, kurz Teilhabestärkungsgesetz, definiert neue Voraussetzungen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung.
Arbeitgebende erhalten Unterstützung bei allen Fragen
Um Organisationen stärker bei der Inklusion zu unterstützen, sieht das neue Gesetz einheitliche Ansprechstellen vor. Sie sollen flächendeckend eingerichtet und trägerunabhängig sein. Ihre Aufgabe: Arbeitgebende bei allen Fragen zur Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu beraten und zu informieren.
Unter anderem sollen sie als Schnittstelle zwischen Organisation und Leistungsträgern funktionieren – beispielsweise, indem sie bei Anträgen für Fördermittel helfen.
Neuerungen beim Gewaltschutz und BEM
Ein weiterer zentraler Punkt des Gesetzes: Organisationen, die stationäre oder ambulante Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung erbringen, sind fortan zu einem Gewaltschutzkonzept verpflichtet. Maßgeblich ist § 37a SGB IX. Zu diesen Leistungserbringern gehören etwa Berufsförderungswerke, Werkstätten für behinderte Menschen Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe. Das Gewaltschutzkonzept muss unter anderem klar formulierte Bekenntnisse gegen Gewalt beinhalten und Führungskräfte als feste Ansprechpersonen für Gewaltprävention benennen. Ebenso sollen Organisationen innerbetriebliche Anlaufstellen für Menschen einrichten, die Opfer von Gewalt wurden.
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, müssen Arbeitgebende ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einleiten. Zu BEM-Gesprächen dürfen Beschäftigte mit Behinderung nun eine Vertrauensperson der eigenen Wahl hinzuziehen – Organisationen müssen in der Einladung zu einem solchen Gespräch ausdrücklich darauf hinweisen.
Rechte und Pflichten
- Urlaub: Menschen mit Behinderung, die Vollzeit arbeiten, haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. Teilzeitkräften steht ein entsprechender Anteil zu.
- Unterstützung: Beschäftigte mit Behinderung dürfen ihren Assistenzhund mitbringen – selbst wenn Hunde sonst am Arbeitsplatz verboten sind.
- Kündigung: Eine Kündigung darf nur mit Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen werden. Das Integrationsamt hört zuvor die betroffene Person an.
- Schwerbehindertenvertretung: In Organisationen, in denen fünf oder mehr Personen mit Behinderung arbeiten, wählen die Beschäftigten mit Behinderung alle vier Jahre eine Schwerbehindertenvertretung.
- Arbeitszeit: Menschen mit Behinderung haben je nach Schwere ihrer Einschränkung einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Dieser Teilzeitanspruch ist nicht an Betriebsgröße oder Mindestdauer der Beschäftigung gebunden.
Mitführen von Assistenzhunden künftig erlaubt
Sind Beschäftigte mit Behinderung auf einen sogenanten Assistenzhund angewiesen, dürfen sie diesen seit Jahresbeginn in alle allgemein zugänglichen Anlagen und Einrichtungen am Arbeitsplatz mitnehmen – selbst wenn Hunde dort sonst verboten sind. Die arbeitsrechtlichen Vorgaben für Hunde am Arbeitsplatz greifen bei Assistenzhunden nicht mehr.