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Was ist beim Urlaub erlaubt?
Ein Rückruf aus dem Urlaub ist nur in dringenden Fällen erlaubt. © Adobe Stock/karandaev

Recht : Was ist beim Urlaub erlaubt?

Urlaub dient der Erholung und ist von der Gesetzgebung geschützt. Führungskräfte sollten wissen: Nur in Ausnahmefällen können sie Beschäftigten Urlaubswünsche ausschlagen.

Wenn im Beruf hohe Arbeitsbelastung und Personalmangel an der Tagesordnung sind, scheint Urlaub in weite Ferne zu rücken. Doch können Arbeitgebende Urlaub tatsächlich verbieten? Fragen rund um den Urlaubsanspruch beantwortet das Bundesurlaubsgesetz. Der Grundtenor ist eindeutig: Arbeitgebende müssen ihren Angestellten die Inanspruchnahme der gesetzlichen oder tariflich vereinbarten Erholungstage ermöglichen.

Kann Urlaub abgelehnt werden?

Wenn Beschäftigte ihren Urlaubswunsch mittels Urlaubsantrag der Führungskraft mitteilen, muss sie ihn gewähren – es sei denn, der Urlaub würde den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen. Dies kann bei personellen Engpässen der Fall sein, etwa aufgrund von Erkrankungen von Kolleginnen oder Kollegen, oder wenn die Arbeitsmenge im anvisierten Zeitraum sehr hoch ist – zum Beispiel aufgrund eines wichtigen Ereignisses (Event, Inventur, Jahresabschluss).

Ebenfalls kann ein Urlaubsantrag abgelehnt werden, wenn es Urlaubswünsche anderer Personen gibt, die aus sozialen Gründen Vorrang haben. Ausschlaggebend können dabei Alter, schulpflichtige Kinder, Urlaub anderer Familienangehöriger, aber auch ein hohes Erholungsbedürfnis sein. Im Detail bleibt das Bundesurlaubsgesetz schwammig, sodass die Führungskraft selbst urteilen und abwägen muss.

Ist es erlaubt, bewilligte Urlaubstage zu streichen?

Wenn einem Urlaubsantrag stattgegeben wurde, haben Führungskräfte wenig Spielraum, diesen zurückzunehmen. Nachträglich können sie ihn nur mit Zustimmung der Arbeitnehmenden und einer entsprechenden Vereinbarung ändern. Eine einseitige – also eine vom Betrieb erzwungene – Änderung ist ausschließlich in Notfällen erlaubt.

Dies gilt auch für den Rückruf aus dem Urlaub. Laut Gesetz ist dieser nur dann zulässig, wenn ohne die beurlaubte Person der Betrieb nicht bestehen kann oder schwere Schäden entstehen würden. Und: Arbeitgebende sind bei einem Rückruf verpflichtet, die anfallenden Umbuchungs- und Stornokosten zu erstatten.

Können Beschäftigte beantragten Urlaub zurückfordern?

Beschäftigte können einen stattgegebenen Urlaubs­antrag ebenfalls nicht ohne Weiteres revidieren. Betriebe sind keinesfalls verpflichtet, einen bereits bewilligten Urlaub rückgängig zu machen, sodass auch in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung gefunden werden muss.

Die Illustration bzw- Grafik zeigt einen Kalender und einen Mann und eine Frau, die vor dem Kalender stehen und Eintragungen erledigen.
Planen, loslassen und Urlaub genießen – so gelingt's. © Shutterstock/Irina Strelnikova, whitemomo

6 Tipps für einen entspannten Urlaub

Der Urlaub naht. Damit die Vorbereitung und Übergabe nicht zum Stresstest wird und Sie nicht völlig urlaubsreif in den Urlaub gehen, hier einige Tipps, wie’s entspannter gehen kann.

  • Terminieren: Den Urlaub langfristig festlegen, Geschäftstermine um die Auszeit herum planen, Termine innerhalb des Urlaubs verlegen oder delegieren.
  • Delegieren: Festlegen, wer die täglichen Routineaufgabe übernimmt. Bei Bedarf Vollmachten ausstellen und Unterschriftenregeln einführen.
  • Informieren: Beschäftigte, Kundschaft und wichtige Geschäftspersonen über den anstehenden Urlaub informieren.
  • Urlaubsübergabe: Aufgaben und Zuständigkeiten verteilen und die Absprachen schriftlich festhalten.
  • Erreichbarkeit: Mit dem Team besprechen, wann und wie man im Urlaub erreichbar ist – täglich oder nur im Notfall?
  • Nicht vergessen: Abwesenheitsnotiz einrichten, Telefon umleiten, Daten sichern, vertrauliche Unterlagen wegschließen.

Müssen Beschäftigte im Urlaub erreichbar sein?

Klare Antwort: nein! Urlaub dient ausdrücklich der Erholung – das Bundesurlaubsgesetz verlangt es sogar. Nach §1 des Bundesurlaubsgesetzes schulden Arbeitgebende ihren Beschäftigten Erholungsurlaub. Und dazu zählt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Urlaub selbstbestimmt und uneingeschränkt verbringen können.

Ständiges Kontaktieren im Urlaub durch den Betrieb widerspricht dem Urlaubszweck. Daher dürfen Beschäftigte im Urlaub ihr Smartphone ausschalten beziehungsweise Anrufe, E-Mails und Kurznachrichten ignorieren, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Ermahnung oder gar Abmahnung befürchten zu müssen.

Übrigens: Der reguläre Feierabend ist ebenfalls geschützt

Auch in ihrer Freizeit müssen Arbeitnehmende nicht an ihr dienstliches Smartphone gehen. Denn Arbeitszeit ist Arbeitszeit und Freizeit ist Freizeit. Laut Arbeitsschutzgesetz müssen zwischen dem Ende einer täglichen Arbeitszeit und dem Beginn einer neuen täglichen Arbeitszeit mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Dienstliche Anrufe und das Beantworten von E-Mails unterbrechen die Ruhezeit und beeinträchtigen die Erholung.

Tipp zum Weiterlesen

Viele gute Anregungen rund um Urlaub und Erholung gibt’s beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA).