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Beschäftigte können zu Corona-Tests verpflichtet sein
Corona-Tests können Teil eines betrieblichen Hygienekonzepts sein. © Adobestock/StudioLaMagica Wuppertal

Recht : Beschäftigte können zu Corona-Tests verpflichtet sein

Das Bundesarbeitsgericht hat ein Grundsatzurteil zu Corona-Tests im Betrieb gefällt.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können anordnen, dass sich ihre Beschäftigten auf SARS-COV-2 testen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Deutschlands höchstes Arbeitsgericht begründete dies mit der gesetzlichen Fürsorgepflicht sowie den Normen des Arbeitsschutzgesetzes, die diese Fürsorgepflicht konkretisieren. Es gab damit der Bayerischen Staatsoper recht, gegen deren Hygienekonzept eine Flötistin geklagt hatte.

Die Orchestermusikerin hatte sich geweigert, sich regelmäßigen PCR-Tests zu unterziehen, weil sie das Recht auf ihre körperliche Unversehrtheit verletzt sah. Sie wurde daraufhin ohne Lohnfortzahlung freigestellt und klagte dagegen. Doch das Gericht wertete den Gesundheitsschutz aller in diesem Falle höher als das Einzelinteresse der Klägerin.

Corona-Tests verhältnismäßig

Das BAG befand zudem, dass das mithilfe von wissenschaftlichen Fachleuten erstellte Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper verhältnismäßig sei. Die Oper hatte zunächst technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergriffen, kam aber zu dem Schluss, dass diese nicht ausreichen. Sie verpflichtete daher alle Musikerinnen und Musiker, sich regelmäßig per PCR-Test auf Covid-19 testen zu lassen. Ohne negativen Test durften sie weder an Proben noch an Aufführungen teilnehmen. Das Urteil könnte es künftig erschweren, gegen betriebliche Hygienekonzepte in der Pandemie zu klagen (Urteil vom 1. Juni 2022, Az. 5 AZR 28/22).