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Haftbarkeit: Führungskräfte müssen Arbeitsschutz ernst nehmen
Der Arbeitsschutz wurde deligiert? Das entbindet die Unternehmensleitung trotzdem nicht von ihrer Haftbarkeit. Sie stehen im Mittelpunkt. © Adobe Stock/Vitalii Vodolazskyi

Arbeitssicherheit : Haftbarkeit: Führungskräfte müssen Arbeitsschutz ernst nehmen

Arbeitsschutz geht alle an – vor allem aber Führungskräfte. Manche Pflichten lassen sich zwar delegieren. Dennoch sind Vorgesetzte haftbar.

Manche fühlen sich gar nicht zuständig, andere wähnen sich stets halb im Gefängnis. Ohnehin ist die Aufgabe Arbeitsschutz nicht immer beliebt, weiß Oliver Heise, Leiter des Aufsichtsdienstes der Unfallkasse Hessen.

„Bei Führungskräfteseminaren höre ich oft: ‚Ich stehe doch sowieso immer mit einem Bein im Gefängnis.‘ Ich kontere dann mit dem Hinweis, dass zum Glück auch Gefangene während der Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.“

Geschäftsführung hat Aufsichtspflicht

Fakt ist: Die Unternehmensleitung kann sich der Gesamtverantwortung nicht völlig entziehen. Sie ist selbst dann, wenn sie den Arbeitsschutz an andere Personen delegiert hat, für dessen Organisation, die Auswahl des Personals sowie die Aufsicht zuständig. Somit ist die Geschäftsführung dafür verantwortlich, dass die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden.

In der Praxis kommt es jedoch eher selten vor, dass sich die oberste Führungsebene vom ordnungsgemäßen Zustand eines Arbeitsplatzes überzeugt. Daher sind der Arbeitsschutz und damit verbundene Haftungsfragen kaskadenartig organisiert. Eine Verteilung auf mehrere Führungsebenen ist sinnvoll, da die Fachkräfte vor Ort den besten Überblick über potenzielle Gefahren und nötige Optimierungen haben.

Arbeitsschutz: Die Verantwortung von Führungskräften legt der Arbeitsvertrag fest

Eigenständige Pflichten rund um Sicherheit und Gesundheit können sich für Führungskräfte zum Beispiel aus ihrer Stellung im Betrieb, aus dem Arbeitsvertrag oder der Delegation ergeben. Sie sind je nach Führungsebene, Verantwortung und Befugnissen unterschiedlich. Die Geschäftsführung kann Führungskräfte zudem mit der Wahrnehmung zusätzlicher Pflichten des Arbeitsschutzes in eigener Verantwortung beauftragen. „Dabei ist es wichtig, dass die übertragenen Aufgaben konkret formuliert sind“, sagt Oliver Heise.

Die Zielperson müsse die Aufgabe verstehen können und die Erfüllung kontrollierbar sein. Gleiches gilt, wenn Vorgesetzte die ihnen übertragenen Pflichten weiterdelegieren. Das ist möglich, wenn sie dazu bevollmächtigt sind. Die systematische Erfüllung ist schriftlich zu dokumentieren. Nur so lässt sich die Einhaltung nachweisen. Beschäftigte sitzen mit im Boot: Sie müssen etwa alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen unterstützen.

Geschäftsführung muss über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen

Der Gefährdungsbeurteilung kommt eine besondere Rolle zu. Die Geschäftsführung muss ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, diese umsetzen – und die Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen.

Auch die Beurteilung kann von der Organisationsleitung auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden, doch entlässt sie dies nicht aus der Haftung. „Nur wenn ich die Gefährdungsbeurteilung für den Bereich meiner Zuständigkeit kenne, bin ich in der Lage, die mir übertragenen Pflichten wirklich zu erfüllen“, hebt Oliver Heise hervor.

Bei verletzten Pflichten im Arbeitsschutz drohen Bußgelder

Hilfreich ist ein Organisationsmodell, das die Aufgaben des Arbeitsschutzes sowie die dafür Zuständigen klar benennt und vorhandene Lücken schließt. Kommt es dennoch zum Unfall, wird untersucht, wer seine Pflichten verletzt hat. Behörden und Unfallversicherungsträger können auf Geldbußen oder die Durchführung einer Arbeitsschutzmaßnahme auf Kosten einer Organisation drängen.

Unternehmen und Beschäftigte haften bei Personenschäden zwar nur, wenn sie diese vorsätzlich herbeigeführt haben. Die Unfallversicherungsträger können Betriebe und Führungskräfte aber in Regress nehmen.

Arbeitsrechtliche wie strafrechtliche Folgen von Pflichtverletzung

Um Forderungen zu begründen, reicht Oliver Heise zufolge schon der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus. Ein „Tun durch Unterlassen“ kann ebenfalls bestraft werden – etwa, wenn Mängel wahrgenommen, aber geduldet werden.

Auch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen und Kündigungen und selbst strafrechtliche Folgen sind möglich. Zu einer Gefängnisstrafe kann es somit tatsächlich kommen, wenn beispielseise fehlende Schutzmaßnahmen zu einer fahrlässigen Tötung geführt haben.

Autor: David Schahinian