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Hund am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?

Dürfen Arbeitnehmende ihren Hund zur Arbeit mitbringen? Und welcher Versicherungsschutz besteht? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Geschrieben von: Redaktion

Datum: 17.09.2026

Hund am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?
Hunde im Büro sind nicht ungewöhnlich. Aber sind sie auch erlaubt? © Adobe Stock/kerkezz

Hunde am Arbeitsplatz verbessern das Betriebsklima und senken das Risiko der Beschäftigten, psychisch oder körperlich zu erkranken. Daraus ergeben sich greifbare Vorteile für Arbeitgebende – nämlich motivierte Beschäftigte, die effektiver arbeiten und geringere Fehlzeiten aufweisen.

Kein Wunder, dass die Anzahl der Betriebe, die sich mit der Einführung von Hunden am Arbeitsplatz auseinandersetzen, stetig wächst. Dies belegt auch die steigende Nachfrage nach Beratung und adäquaten Lösungen beim Bundesverband Bürohunde e.V.

Positive Wirkung erwiesen

Dass Interaktionen zwischen Mensch und Hund tatsächlich dazu beitragen können, Erkrankungen entgegenzuwirken, ist wissenschaftlich bewiesen. Eine empirische Studie der Virginia Commonwealth University zum Beispiel belegt, dass das Stresslevel von Beschäftigten bei Anwesenheit eines Hundes gegenüber Vergleichsgruppen ohne Hund im Verlauf des Arbeitstages signifikant sinkt.

Zudem fanden schwedische Fachleute heraus, dass bei der Begegnung zwischen Mensch und Hund die Produktion des Hormons Oxytocin aktiviert wird, das direkt zur Senkung der Stresshormone Insulin und Cortisol beiträgt.

Einfach Hund zur Arbeit mitbringen geht nicht

So positiv all das klingt: Beschäftigte dürfen ihre Hunde nicht einfach mit zur Arbeit nehmen. Bevor der Hund mit ins Büro oder in die Werkstatt darf, ist die Genehmigung der Unternehmensleitung einzuholen. Nur wenn Arbeitgebende damit einverstanden sind, dürfen Beschäftigte ihre Vierbeiner mitbringen. Wird die Erlaubnis nicht erteilt, müssen Hunde draußen bleiben.

Zudem darf eine einmal erteilte Genehmigung jederzeit wieder zurückgenommen werden. Dafür müssen Arbeitgebende jedoch gute Gründe nennen können. Das kann etwa die Hundehaarallergie eines Beschäftigten oder die Angst vor Hunden sein. Ein weiterer Grund ist das plötzlich veränderte Verhalten des Tieres: Beginnt der Hund damit, die Belegschaft oder Besucherinnen und Besucher anzuknurren, störend zu schnarchen oder die Notdurft im im Gebäude zu verrichten, darf der Arbeitgebende seine Erlaubnis zurückziehen.

Bürohund wirft Versicherungsfragen auf

Wer den Hund der Kollegin streichelt oder Bälle für ihn wirft, verzichtet dabei häufig auf einen wichtigen Versicherungsschutz. Denn die Beschäftigung mit dem Hund findet zwar am Arbeitsplatz statt, dient in diesem Fall aber einem privaten Zweck. Die gesetzliche Unfallversicherung greift jedoch nur, wenn die verunglückte Person zum Zeitpunkt des Unfalls eine versicherte Tätigkeit verrichtet oder ein wesentlicher Bezug zur beruflichen Tätigkeit besteht. Das könnte beispielsweise der Fall sein, sobald eine Kollegin auf dem Weg zum Drucker über die Hundeleine stolpert und sich dabei verletzt.

Besonders schwierig wird die Abgrenzung zwischen privat und dienstlich auf Wegen zur und während der Arbeit, welche grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen. Die Rechtsprechung bewertet das Mitführen eines privaten Hundes hier als gemischte Tätigkeit oder auch „gespaltene Handlungstendenz“: Der Weg zur Arbeit erfüllt eine betriebliche Funktion, die Mitnahme des Hundes ist Privat­sache. Wer auf dem Weg zur Arbeit vom Hund auf die Fahrbahn gezogen wird, erleidet deshalb einen privaten Unfall, keinen Arbeitsunfall. Ähnlich verhält es sich bei Unfällen während der Rufbereitschaft. Mitarbeitende, die beim Gassigehen weisungsgebunden einen beruflichen Anruf annehmen und deshalb – ohne Zutun des Hundes – verunglücken, können unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz stehen. Verursacht hingegen der Hund den Unfall, bleibt es ein privates Geschehen.

Hunde mit betrieblicher Funktion

Anders sieht es bei Wach-, Schutz- und Assistenzhunden aus. Wird ein solcher Hund während der Arbeitszeit ausgeführt, kann das unter Umständen zu seiner betrieblichen Funktion gehören. Ein Assistenz- oder Schutzhund wird gegebenenfalls versicherungstechnisch als notwendiges „Arbeitsgerät“ gesehen. Weil das tierische „Arbeitsgerät“ sachgerecht versorgt werden muss, sind das Füttern und Gassigehen in diesem Ausnahmefall versichert.

Beschäftigte mit Behinderung haben ein Recht auf Assistenzhunde

Illustration einer Frau, die im Büro an einem Bildschirmarbeitsplatz sitzt. Unter dem Tisch hockt ein Assistenzhund.
Hund zur Arbeit mitbringen: Für Assistenzhunde gelten besondere Regelungen. ©raufeld

Ein Sonderfall betrifft sogenannte Assistenzhunde. Wenn Beschäftigte mit Behinderung auf einen sogenannten Assistenzhund angewiesen sind, haben diese Tiere Zutritt zu allen allgemein zugänglichen Anlagen und Einrichtungen am Arbeitsplatz – auch wenn Hunde sonst verboten sind. Geregelt ist das im Behindertengleichstellungsgesetz und in der Assistenzhundeverordnung (AHundV).

Für Assistenzhunde gelten besondere Anforderungen an Ausbildung, Prüfung, Anerkennung, Kennzeichnung, Ausweis, jährliche Untersuchung und Haftpflichtversicherung, die in der AHundV detailliert geregelt sind. Derzeit gibt es weiterhin Übergangs- und Umsetzungsfragen, etwa bei Anerkennung und Prüfer-Akkreditierung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht dazu laufend Hinweise.

Gut zu wissen

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen fünf Assistenzhund-Typen:

  1. Blindenführhunde helfen blinden oder sehbeeinträchtigen Personen bei der Orientierung. Sie führen und zeigen Hindernisse auf
  2. Signal-/Gehörlosenhunde unterstützen tauben oder gehörbeeinträchtigten Menschen. Dazu geben die Hunde akustische Signale mittels Berührungen an den Menschen weiter.
  3. Medizinische Signalhunde warnen chronisch erkrankte Personen vor gefährlichen Veränderungen, etwa beim Stoffwechsel oder der Psyche
  4. Servicehunde, zum Beispiel Rollstuhlbegleithunde: Sie unterstützen den Menschen bei der Mobilität
  5. Kombinationshunde helfen mehrfachbehinderten Menschen und kombinieren Eigenschaften verschiedener Assistenzbereiche
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