Link to header
Offen für Hinweise dank internem Meldesystem
Hinweisgebende Personen können Missstände zum Beispiel per Brief an die Meldestelle in ihrem Unternehmen weitergeben. © Adobe Stock/Haru Works

Recht : Offen für Hinweise dank internem Meldesystem

Das Hinweisgeberschutzgesetz betrifft Unternehmen und Einrichtungen ab 50 Beschäftigten. Seit dem 17. Dezember 2023 benötigen sie ein sicheres internes Meldesystem.

Wer Missstände innerhalb seines Unternehmens oder seiner Organisation aufdeckt, geht damit ein persönliches Risiko ein. Entlassungen, Versetzungen oder gar Klagen auf Schadenersatz sind Mittel, mit denen Institutionen gegen hinweisgebende Personen aus den eigenen Reihen vorgehen können. Um solchen Repressalien einen Riegel vorzuschieben und die Aufdeckung von Missständen zu erleichtern, hat sich die Europäische Union (EU) dazu verpflichtet, Informantinnen und Informanten besser zu schützen.

Bereits seit mehreren Jahren gibt es eine EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern. Deutschland hat die Frist zur Umsetzung in nationales Recht gut eineinhalb Jahre überzogen – doch seit dem 2. Juli 2023 ist hierzulande das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Unternehmen und Einrichtungen ab 250 Beschäftigten mussten es direkt umsetzen. Für kleinere Unternehmen gilt eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023.

Gut zu wissen

Whistleblower entscheiden selbst, wie sie Hinweise geben und ob sie sich intern melden oder die externe Meldestelle nutzen möchten. Gesetzlich wird die interne Meldung empfohlen.

Meldestellen bestätigen eingegangene Hinweise innerhalb von sieben Tagen. Binnen drei Monaten informiert die Meldestelle, wie sie mit den Hinweisen umgegangen ist.

Kern des Hinweisgeberschutzgesetzes

Dazu gehört, ein sicheres internes Meldesystem einzurichten. Es muss Whistleblowern ermöglichen, verschiedene Kanäle für ihre Meldungen zu nutzen. Außerdem sind die Meldestellen verpflichtet, den Eingang der Hinweise zu bestätigen und über ihren Umgang damit zu informieren. Sieht sich die hinweisgebende Person später im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit benachteiligt, kann sie dies als Repressalie durch Arbeitgebende werten und beanstanden.

Das kann zum Beispiel die Nichtberücksichtigung bei einer anstehenden Beförderung sein. In diesem Fall ist es am Unternehmen nachzuweisen, dass es keinen Zusammenhang zur Meldung eines Missstands gab. Juristisch spricht man von Beweislast­umkehr. Verstoßen Unternehmen und Einrichtungen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz, drohen ihnen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Meldewege für Whistleblower

Die Hinweisgebersysteme in Unternehmen und Einrichtungen müssen verschiedene Meldekanäle berücksichtigen, die auch Führungskräfte kennen sollten. Zu internen Möglichkeiten kommen auch externe Stellen.

Missstände anonym melden
© raufeld

  • Anonym: Es gibt keine Pflicht, die Abgabe anonymer Hin­weise zu ermöglichen. Wenn sie aber anonym eingehen, müssen sie auch bearbeitet werden.
  • Persönlich: Auf eigenen Wunsch dürfen Hinweise auch im persönlichen Gespräch gegeben werden.
  • Schriftlich: Meldungen als Brief oder E-Mail
  • Mündlich: per Telefon oder Sprachübermittlung, aber auch Bild- und Tonübertragung
  • Intern: sichere Hinweisgebersysteme innerhalb des Unternehmens oder der Einrichtung, zum Beispiel durch Ombudsleute
  • Extern: Beim Bundesamt für Justiz ist eine externe Meldestelle eingerichtet. Weitere sind in einzelnen Bundesländern geplant.

Mitbestimmung des Personalrats

Unternehmen und Einrichtungen mit 50 Beschäftigten und mehr sollten dringend handeln, wenn sie noch kein Meldesystem eingeführt haben. Dabei gilt es nicht nur, die Möglichkeiten für Meldungen zu schaffen, sondern auch Vorgaben zu machen, wie mit Hinweisen verfahren wird

Existiert bereits ein Meldesystem aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes, ist zu prüfen, ob die neuen Bestimmungen damit ebenfalls eingehalten werden. Wird ein neues Hinweisgebersystem entwickelt, sind je nach Ausgestaltung Informations- und Mitbestimmungsrechte von Personal- beziehungsweise Betriebsräten zu beachten.