Arbeitssicherheit : Unterweisungen durchführen – Gefahr gebannt
Wer mit Maschinen oder Gefahrstoffen arbeitet – etwa bei der Müllentsorgung, der Forst- und Grünpflege oder im Krankenhaus –, muss von den Arbeitgebenden darüber aufgeklärt werden, welche Risiken dabei für die Gesundheit entstehen können. Dies trifft auch auf Beschäftigte zu, die vorwiegend am Bildschirm arbeiten. Sie müssen ebenfalls Kenntnis darüber haben, wie sie diese Tätigkeit gesund und sicher gestalten: Worauf kommt es bei der Sitzhaltung an? Wie viel Bewegungsraum brauche ich, um Rückenprobleme zu vermeiden? Und mit welchem Verhalten kann ich Augenerkrankungen vorbeugen? Die Liste an möglichen Gefährdungen an Arbeitsplätzen ist lang.
Unterweisungen durchführen, um Gefährdungen zu erkennen
Nach dem Motto „Gefahr erkannt, Gefahr gebannt“ lassen sich viele Risiken minimieren, wenn Beschäftigte über sie Bescheid wissen. Um dieses Wissen in der Belegschaft zu verankern, wurde die Pflicht zur regelmäßigen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Unterweisung gesetzlich festgeschrieben. Paragraf 12 des Arbeitsschutzgesetzes besagt, dass „Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen“ haben. Denn nur wer im Umgang mit den Herausforderungen in seinem Aufgabenbereich geschult und geübt ist, kann Gefahren erkennen, vermeiden und seine Gesundheit wirksam schützen.
„Eine der Hauptursachen von Arbeitsunfällen ist menschliches Fehlverhalten“, erklärt Dr. Michael Charissé, Leiter des Sachgebiets „Grundlegende Themen der Organisation“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Eine regelmäßige Unterweisung soll die Beschäftigten dazu befähigen, Gefährdungen zu erkennen und entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu handeln. „Nur wenn die Gefahren bekannt sind, kann man sich sicherheitsgerecht verhalten“, so Dr. Charissé.
Wann eine Unterweisung erfolgen muss
- vor Aufnahme der Tätigkeit
- regelmäßig, mindestens einmal im Jahr
- bei Änderung des Aufgabenbereichs
- bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien
- nach Unfällen
Erfolgsfaktoren für gute Unterweisungen fasst ein Report des Instituts für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG) zusammen.
Für Unterweisungen sind meist Führungskräfte zuständig
Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der Arbeitgebenden, Unterweisungen durchzuführen. Sie können die Pflicht zur Unterweisung zwar auf andere Personen übertragen, behalten dennoch jederzeit die Gesamtverantwortung. Oft übertragen Einrichtungen die Unterweisungspflicht an die direkten Führungskräfte der Beschäftigten. Dies ist sinnvoll, da die Vorgesetzten ihren Verantwortungsbereich und ihre Beschäftigten am besten kennen, und an den Arbeitsplätzen sehr nah dran sind.
Anlässe, um Unterweisungen durchzuführen
Die Antwort auf die Frage, wann eine Unterweisung erfolgen sollte, ist eindeutig: „Sofort bei der Einstellung, auf jeden Fall vor Beginn der Tätigkeit“, sagt Dr. Charissé und fügt hinzu: „Die Erstunterweisung bildet das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz.“ Auch anlassbezogen, etwa wenn sich Aufgabenbereiche verändern oder Einrichtungen neue Arbeitsmittel oder Technologien implementieren, müssen Führungskräfte eine Unterweisung durchführen.
Wenn unsichere Situationen oder Beinahe-Unfälle erkannt werden, sollten Führungskräfte die Beschäftigten ebenfalls unterweisen. Verpflichtend ist dies, wenn ein Arbeitsunfall geschehen ist. Veränderungen beim Arbeitsschutz selbst, zum Beispiel geänderte Vorschriften, können ebenfalls eine betriebliche Unterweisung veranlassen. Die Unterweisungsinhalte sind in all diesen Situationen zu überprüfen und müssen auf die Neuerungen angepasst werden.
Führungskräfte müssen Unterweisungen zudem regelmäßig wiederholen. Laut den DGUV Vorschriften muss eine Unterweisung erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. „Eine jährlich wiederkehrende Unterweisung ist das Mindestziel“, sagt auch Dr. Michael Charissé.
Unterweisungen erfolgen bestenfalls direkt am Arbeitsplatz
Es empfiehlt sich, nicht alle Unterweisungsinhalte in einer umfangreichen Unterweisung zusammenzufassen. Besser ist es, einzelne Themen über das Jahr verteilt in kleinen Einheiten zu behandeln. Dabei ist keine Unterweisungsmethode fest vorgeschrieben, so Charissé. Er nennt ein Beispiel: „Vorgesetzte gehen mit ihrem Team nach der Mittagspause einmal durch das Gebäude und schauen sich Notausgänge und Brandschutzeinrichtungen an. Oder sie führen sogenannte Sicherheitskurzgespräche durch.“ Unterweisungen erfolgen am besten vor Ort, also am Arbeitsplatz im Unternehmen.
Allerdings arbeiten viele Beschäftigte inzwischen zumindest teilweise im Homeoffice. Führungskräfte müssen auch sie unterweisen, jedoch mit anderen Methoden. Wichtig ist auch hier die Regelmäßigkeit. Dr. Charissé: „Auf diese Weise wird sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten als fester Bestandteil in die tägliche Arbeit integriert.“
Welche Inhalte in eine Unterweisung gehören
Unterweisungen sollten die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Risiken und Schutzmaßnahmen behandeln. Je nach Arbeitsplatz und Tätigkeit können das sein:
- Ergonomie an Bildschirmarbeitsplätzen
- Sicherheit im Umgang mit Werkzeug, Maschinen und Anlagen
- Sicherheit im Umgang mit Strom
- psychische Belastung
- Gefahrstoffe
- persönliche Schutzausrüstung
- Absturzsicherung
- betriebliche Hygiene
- Schutz vor Lärm
- Brandschutz
- Erste Hilfe