Recht : Überfällen vorbeugen
Einwohnermeldeämter, Stadtbibliotheken, Touristen informationen und Bäder – bei ihnen allen können Bürgerinnen und Bürger für die angebotenen Leistungen bezahlen. Diese Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand sind dadurch aber auch potenzielle Ziele von Überfällen.
Die DGUV Regel 115005 „Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand“ zeigt, wie die Beschäftigten im öffentlichen Dienst vor den Verbrechen und damit verbundenen physischen und psychischen Schäden geschützt werden können. Sie präzisiert dabei die neue DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“.
Schutzziele auf verschiedenen Wegen erreichen
Die größte Neuerung: Die Bedingungen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb sind nicht mehr genau festgeschrieben. „Wir geben stattdessen Schutzziele vor. Die Unternehmen und Einrichtungen sind dadurch weniger gebunden in ihren Entscheidungen, wie sie diese Ziele erreichen wollen“, sagt Dirk Hofmann, Leiter des DGUV Sachgebiets „Kreditinstitute und Spielstätten“.
Zu diesen Schutzzielen zählt, dass die Betriebsstätte so zu gestalten ist, dass der Anreiz für Überfälle verringert wird. Aber auch die Alarmierung, Aufzeichnung von Überfällen und ein angemessener Umgang mit Bargeld und anderen Wertsachen wie Stempeln gehören dazu (s. Grafik rechts).
Unterweisungen sind Pflicht
Teil der Grundpflichten bleibt es, dass die Gefährdung durch einen Überfall auch in die Beurteilung der Arbeitsbedingungen einfließt. Ebenso ist es Aufgabe der Leitung, in Betriebsanweisungen schriftlich den Umgang mit Banknoten sowie Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen zu regeln.
Gleichermaßen muss sie festlegen, wie sich Beschäftigte im Falle eines Überfalls verhalten sollen. Mindestens halbjährlich sind Führungskräfte zu einer entsprechenden Unterweisung ihrer Mitarbeitenden verpflichtet.
Psychologische Betreuung nach der Tat
Vorgeschrieben ist nun außerdem, dass Unternehmen und Einrichtungen einen Notfallplan erstellen. Dieser schließt ein, Be schäftigte, die von einem Überfall oder einem Überfallversuch betroffen sind, angemessen zu betreuen. Hilfreich ist es, wenn es dafür eine Ansprechperson in der Einrichtung gibt, die Be troffenen zur Seite steht. Kommt es künftig zu einem Überfall, ist dies umgehend dem zuständigen Unfallversicherungsträger formlos mitzuteilen.