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Versichert in der Pause? Eine Frage der Handlungstendenz
Bei Unfällen während der Nahrungsaufnahme greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. © Adobe Stock/Johann Helgason

Recht : Versichert in der Pause? Eine Frage der Handlungstendenz

Passiert während der Pause ein Unfall, ist die Frage: Greift die gesetzliche Unfallversicherung? 
Die Antwort: Es kommt darauf an.

Grundsätzlich gilt: Alle Tätigkeiten, die Beschäftigte in der Arbeitspause verrichten – sei es Essen, Trinken, Einkaufen, ein Spaziergang oder die Gassirunde mit dem Hund –, sind nicht versichert. Ereignet sich dabei ein Unfall, wird dieser also nicht als Arbeitsunfall eingestuft und die gesetzliche Unfallversicherung greift nicht.

Allerdings können die Wege zu diesen unversicherten Tätigkeiten unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Ausschlaggebend dafür ist, welchem Zweck der Weg dient. Oder fachlich ausgedrückt: Der Versicherungsschutz hängt davon ab, welche Handlungstendenz die oder der Beschäftigte mit dem Weg verfolgt. Ist der Weg notwendig, um die Arbeitskraft zu erhalten, ist er gesetzlich unfallversichert.

Wege für die Nahrungsaufnahme sind versichert

Essen und Trinken gelten vor dem Gesetz als eigenwirtschaftliche Handlungen und sind daher nicht gesetzlich unfallver­sichert. Da sie aber dazu dienen, die Arbeitskraft zu erhalten, besteht gleichfalls ein betriebliches Interesse, dass Beschäftigte sich mit Nahrung versorgen. Hinzu kommt, dass am Arbeitsplatz oft nicht gegessen werden darf oder kann – oder dass auf den mit der Nahrungsaufnahme verbundenen Wegen (potenziell) betriebliche Gefahren lauern. Deshalb sind diese Wege gesetzlich unfallversichert.

Welchen Ort Beschäftigte aufsuchen, ist dabei unerheblich. Auch wenn Beschäftigte beispielsweise auf die betriebliche Kantine verzichten und lieber in ein Restaurant oder zur Bäckerei gehen, greift bei Unfällen die gesetzliche Unfallversicherung. Dies ist hingegen nicht der Fall, wenn die Wege im Zusammenhang privater Erledigungen stehen, wie ein in der Mittagspause angesetzter Termin im Frisiersalon oder bei der Zahnreinigung.

Gesetzlich unfallversichert - ja oder nein?

Bewegung: Dehnungen oder Spaziergänge tun gut. Aber: Sie gelten als Privat­vergnügen und sind nicht versichert.

Schule und Kita: Beschäftigte, die in der Pause ihre Kinder von einer Betreuung abholen, sind dabei nicht ver­sichert. Diese Wege sind nur versichert, wenn sie mit dem ­Arbeitsweg verknüpft sind – also als Wegeabweichung zur Arbeit oder nach Hause.

Nikotin: Rauchen ist Privatsache. Unfälle auf dem Weg zum oder beim Rauchen sind nicht versichert.

Frisiersalon und andere Erledigungen: 
Haare färben oder Lottoschein im Kiosk abgeben, solche Tätigkeiten gehören wie die dazu notwendigen Wege zum privaten und damit unversicherten Bereich.

Einkauf: Wenn Beschäftigte Essen und Getränke für die ­Pause kaufen, dann ist der Weg zum Supermarkt oder zur Bäckerei versichert. Nicht jedoch, wenn andere ­Einkäufe erledigt werden.

Gesetzesänderung erhöht Schutz im Homeoffice

Das Homeoffice ist nicht mehr wegzudenken. Die Rechtsprechung hat entsprechend reagiert: Mit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes 2021 wurde der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung hier deutlich ausgeweitet. Seitdem sind viele Wege im eigenen Heim ver­sichert – auch der vom Schreibtisch in die Küche.