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Die Eignung prüfen
Je nach Tätigkeitsfeld und Aufgaben kann zu einer Eignungsuntersuchung ein gründlicher Sehtest gehören. © Getty Images/DuxX

Recht : Die Eignung prüfen

Wann Arbeitgebende eine Eignungsbeurteilung veranlassen dürfen, ist gesetzlich geregelt. Führungskräfte sollten die Voraussetzungen kennen.

Sogenannte Eignungsbeurteilungen geben eine Einschätzung zu der Frage, ob Beschäftigte die physischen und psychischen Fähigkeiten mitbringen, um die zu erledigenden Tätigkeiten ohne relevante Gefahren für ihre Sicherheit auszuüben. Auch dürfen Beschäftigte andere nicht gefährden. Für eine Eignungsbeurteilung gibt es allerdings enge rechtliche Grenzen. Diese führt die ­aktualisierte DGUV Information „Eignungsbeur­teilungen in der betrieblichen Praxis“ näher aus.

Gesetzlich vorgeschrieben oder durch Verordnung geregelt

Klar geregelt ist eine Eignungsbeurteilung, wenn ihre Durchführung gesetzlich oder per Rechtsverordnung ausdrücklich vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel die Fahrerlaubnisverordnung. Das trifft auf bestimmte Personengruppen und Arbeitsbereiche zu, in denen eine besondere Verantwortung für Dritte zu tragen ist. Davon sind zum Beispiel Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer betroffen, aber auch ­Pilotinnen und Piloten sowie Flug­sicherungspersonal. Zwar ­dürfen die ­Beschäftigten eine Eignungsbeurteilung ablehnen, ihre Tätigkeit dürfen sie dann jedoch nicht ausüben.

Auch ein Bewerbungsverfahren kann Anlass für eine Beur­teilung sein – vor allem dann, wenn die künftige Tätigkeit besondere Gefährdungen mit sich bringt. Bewerberinnen und Bewerber müssen in eine solche Einstellungsuntersuchung allerdings einwilligen.

Illustration eines Arztes in Kittel und mit Stethoskop, der auf einem Klemmbrett mithilfe eines Stiftes einer Frau im blauen Oberteil etwas erklärt.
© raufeld

Eignungsbeurteilung während der Beschäftigung

Mögliche Anlässe, aus denen eine Untersuchung rechtlich zulässig sein kann:

Rechtlich vorgeschrieben:

In Gesetzen und Rechtsverordnungen kann festgelegt sein, dass es eine Eignungsbeurteilung braucht, damit Beschäftigte die Tätigkeit ausüben können. Das betrifft etwa Mitarbeitende, die andere Personen befördern oder durch das Steuern von Fahrzeugen andere gefährden könnten, zum Beispiel Busfahrerinnen und Busfahrer.

Neues Arbeitsfeld:

Ändern sich das Tätigkeitsfeld und Anforderungsprofil, kann eine Eignungsbeurteilung angebracht sein. Das gilt etwa, wenn zum Beispiel das Hör- oder Sehvermögen dadurch besonders gefordert ist, weil sonst andere gefährdet wären.

Zweifel an der Eignung:

Eine Beurteilung kann angebracht sein, wenn die ­Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber begründet die Ausübung der Tätigkeit bezweifelt, weil eine Person sonst sich und andere gefährden könnte. Bei­spiele sind wiederkehrende Tagesschläfrigkeit bei einem Berufskraftfahrer oder eine Bewusstlosigkeit bei ­einer Kranfahrerin.

Durch Tätigkeit bedingt:

Wenn Beschäftigte in gefährdenden Bereichen eingesetzt werden, kann eine Eignungsbeur­teilung angezeigt sein. Das betrifft zum Beispiel ­Feuerwehreinsatzkräfte, die schweren Atemschutz verwenden und bei gesundheitlichen ­Problemen sich und andere gefährden würden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren

Gibt es Zweifel an der Eignung eines oder einer Beschäftigten, kann eine Eignungsbeurteilung im laufenden Beschäftigungsverhältnis erlaubt sein. Gleiches gilt bei einer arbeitsrechtlichen Grundlage wie einer Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglichen Regelung. Wichtigste Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Regelung ist deren Verhältnis­mäßigkeit. Dazu müssen die Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an der Durchführung der Eignungsbeurteilung gegenüber denen der betroffenen Beschäftigten überwiegen.

Eignungsbeurteilungen, die nicht auf einem ­begründeten Zweifel an der Eignung oder auf einer gesetzlichen oder ­arbeitsrechtlichen Grundlage beruhen, sind unzu­lässig. Ausgeschlossen ist außerdem die rein schematische Durch­führung von Reihenuntersuchungen, die allein an die ­Zuordnung zu ­einer bestimmten Berufsgruppe anknüpft, ohne dass Dritte ­konkret gefährdet sind.