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Privates im Büro nutzen
So es nicht anders vereinbart ist, dürfen Beschäftigte im Büro ihr Smartphone nicht privat nutzen. © AdobeStock/Drobot Dean

Recht : Privates im Büro nutzen

Nur noch eben mal private Mails checken? Während der Arbeitszeit keine gute Idee. Führungskräfte sollten wissen, was am Arbeitsplatz erlaubt ist.

Es ist praktisch: ein schneller Eintrag in der digitalen Einkaufsliste, eine Antwort im Chat der Kita-Gruppe oder ein kurzes Telefonat mit dem Partner, um zu klären, wer heute Brot kauft. Doch wenn so etwas während der Arbeitszeit erfolgt, ist es grundsätzlich nicht erlaubt. Denn in der Arbeitszeit sind Beschäftigte verpflichtet, auf Privates zu verzichten. So ist es im Arbeitszeitgesetz definiert. In der Praxis werden solche privaten Erledigungen, insbesondere in Zeiten von Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit, gegebenenfalls geduldet.

Rechtlich abgesichert ist es aber nur, wenn eine Dienstvereinbarung oder andere Regelung zu diesem Thema getroffen wurde. Sonst droht eine Abmahnung, im Extremfall sogar eine außerordentliche Kündigung (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 147/03).

Dienstgeräte privat nutzen

Ebenfalls ist es grundsätzlich verboten, Dienstcomputer oder Diensthandy privat zu nutzen – ob während der Arbeitszeit oder in der Freizeit. Auch hier kann es in Unternehmen und Einrichtungen Dienstvereinbarungen zum Thema geben, die Ausnahmen gestatten. So ist es zum Beispiel möglich, für Smartphones eine eigene Regelung zu treffen, etwa dass Arbeitnehmende einen Teil der monatlichen Handykosten übernehmen und es dafür auch privat nutzen dürfen. Oder dass Smartphones mit zwei SIM-Karten betrieben werden, von denen eine beruflich, die andere privat genutzt wird.

Wie eine Dienstvereinbarung gestaltet ist, kann unterschiedlich sein. Sie sollte aber eine Vorgabe enthalten, ob betriebliche Kommunikationsgeräte wie Telefone und Computer auch privat genutzt werden dürfen. Ist dies der Fall, sollten Umfang und Bedingungen definiert sein. Für Unternehmen und Einrichtungen ist es außerdem empfehlenswert festzulegen, wie überwacht werden darf, dass sich alle an die Vereinbarung halten, und was bei Verstößen droht.

Illustration eines Schreibtisches in Schwarz-Weiß, darauf steht ein Bildschirm, eine Lampe, Ordner und ein Drucker.
© raufeld

In Kürze: Büromittel für private Zwecke einsetzen

Vieles basiert am Arbeitsplatz auf Vertrauen und Gewohnheit. Dienstvereinbarungen sorgen für Klarheit.

  • Drucker und Co.: Ein privates Dokument auszudrucken, ist grundsätzlich untersagt und bedarf einer Genehmigung des Vorgesetzten. Es sollte aber auch dann die Ausnahme bleiben und außerhalb der Arbeitszeiten erfolgen.
  • Gegenstände mitnehmen: Stifte, Briefumschlag oder Toilettenpapier – Arbeitgebende stellen dergleichen nur am Arbeitsplatz zur Verfügung. Wer diese Dinge mit nach Hause nimmt, riskiert das Vertrauen des Arbeitgebenden und damit disziplinarische Konsequenzen.
  • Geräte laden: Das private Smartphone oder Ähnliches im Büro aufzuladen, ist grundsätzlich strafbar. Mitarbeitenden ist zu empfehlen, sich beim Arbeitgebenden nach einer möglichen Duldung zu erkundigen, wenn es keine Regelung im Betrieb gibt. In jedem Fall sollte man nur geprüfte Ladegeräte verwenden.
  • Eigene Elektrogeräte: Wegen des Brandschutzes und der Verletzungsgefahren dürfen Arbeitgebende untersagen, dass Beschäftigte ­private Geräte aufstellen. Auch dürfen nur geprüfte Elektrogeräte eingesetzt werden.

Haftung bei Viren und kriminellen Aktivitäten

Das wird insbesondere relevant, wenn Mitarbeitende strafrechtlich relevante oder pornografische Inhalte herunterladen. Laut höchstem deutschen Arbeitsgericht kann dies als kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bewertet werden (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 386/05). Wer durch seine private Internetnutzung das Risiko erhöht, dass Viren, Malware oder Ransomware auf die beruflichen Geräte geraten, muss ebenfalls mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen und möglichen Schadenersatzforderungen seitens der Arbeitgebenden rechnen.