Recht : Gibt es einen Zwang zum Betriebsfest zu gehen?
Ob Weihnachtsfeier, Firmenjubiläum oder Sommerfest – zum Feiern gibt es die verschiedensten Anlässe. Einige Unternehmen betreiben großen Aufwand, mieten externe Räumlichkeiten, Ausflugsdampfer oder ganze Strandbäder an und geben für die jeweilige Feier richtig Geld aus.
Teamgeist und Betriebsklima stärken
Arbeitgebende möchten mit einer Feier in der Regel den Zusammenhalt im Team und das Betriebsklima fördern. Denn auf solchen Veranstaltungen steht das ungezwungene Miteinander im Fokus. Auch kann sich die Belegschaft so über die sonst üblichen Bereichsgrüppchen hinweg besser kennenlernen. Dementsprechend ist es umso bedauerlicher, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht an der Betriebsfeier teilnehmen möchten.
Zwang zum Betriebsfest?
Eine Anwesenheitspflicht besteht jedoch auch dann nicht, wenn die Geschäftsführung das Erscheinen auf der Feier mehr oder weniger ausdrücklich erwartet. Das gilt sowohl für Betriebsfeiern, die während der Arbeitszeit stattfinden, als auch für Firmenfeste außerhalb der Arbeitszeit.
Aber auch wenn es keine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme am Betriebsfest gibt, dürfen Beschäftigte nicht einfach wegbleiben. Findet das Betriebsfest nämlich während der regulären Arbeitszeit statt, müssen sie entweder teilnehmen oder arbeiten. Ist das Arbeiten nicht möglich, weil alle aus dem Unternehmen an der Feier teilnehmen oder weil es durch die Feier am Arbeitsort zu laut ist, dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur mit der Zustimmung ihrer Führungskraft nach Hause gehen. Dabei darf der Betrieb allerdings weder das Gehalt kürzen noch den nicht teilnehmenden Beschäftigten einen Urlaubstag abziehen.
Autorin: Sabine Hockling, Sachbuchautorin und Wirtschaftsjournalistin