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Überarbeitete DGUV Vorschrift 2: Besser verständlich
Digitale betriebliche Betreuung? Ja - wenn etwa betriebliche Verhältnisse bekannt sind und geeignete digitale Infrastruktur vorhanden ist. © raufeld

Recht : Überarbeitete DGUV Vorschrift 2: Besser verständlich

Bei Fragen zum Arbeitsschutz unterstützt die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 noch besser: Die Beratung kann zielgerichteter und über verschiedene Kanäle stattfinden.

Die DGUV Vorschrift 2 dient dazu, Sicherheit und Gesundheit im Betrieb mithilfe von Fachkräften für Arbeits­sicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzten zu organisieren. Ein von der ­Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallver­sicherung (DGUV) beschlossener Mustertext enthält Änderungen, durch die die Unfall­verhütungsvorschrift verständlicher wird und sich besser umsetzen lässt. Die dazugehörige DGUV Regel 100-002 gibt Unternehmen und Einrichtungen weitere Hilfestellungen zur ­Umsetzung der verbindlichen Vorschrift. Die einzelnen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beschließen sukzessive eine trägerspezifische Fassung und setzen sie in Kraft.

Eine wichtige Neuerung betrifft die digitalen Kanäle, über die beraten werden kann. Nach wie vor gilt zwar: Betriebsärztliche und sicher­heitstechnische Betreuung muss grund­sätzlich in Präsenz erbracht werden. Doch wenn der ­Betriebsärztin, dem Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind, können sie künftig auch digital betreuen. Das macht die Beratung flexibler. Bis zu einem Drittel ihrer Leistungen ­dürfen die Fachleute grundsätzlich ­digital erbringen.

Voraussetzungen für digitale betriebliche Betreuung

  • Die betrieblichen Verhältnisse sind bekannt und es bestehen keine Sachgründe, die eine Präsenz im Betrieb erforderlich machen.
  • Die Leistungen werden persönlich von der Betriebsärztin, dem Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) erbracht.
  • Geeignete digitale Infrastruktur, dazu gehören etwa stabiler Netzwerkzugang und ausreichende Bandbreite (insbesondere in ländlichen Ge­bieten nicht immer gegeben).

Neu ist zudem, dass Absolventinnen und Absolventen eines Studiums in Fachrichtungen wie etwa Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie oder Arbeitswissenschaft nun als fachlich gleichwertig qualifiziert gelten, um die Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit wahrzunehmen – sofern sie die üblichen Anforderungen, zum Beispiel die Teilnahme an einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme, erfüllen.

Klicktipp

Weitere Informationen, Veröffentlichungen und Mustertexte zur DGUV Vorschrift 2 und der DGUV Regel 100-002.

Für Unternehmen und Einrichtungen wird es somit leichter, Sifas zu finden, die sie zielgerichtet beraten können. Wenn etwa psychische Belastung eine große Rolle ­spielt, können sie sich an eine Sifa mit ­arbeitspsychologischem Hintergrund wenden. Oder sie ­beauftragen größere sicherheitstechnische Dienste, die über interdis­ziplinäre Teams verfügen. Diese sind in der Lage, zu vielen vorkommenden ­Belastungs- und Gefährdungsarten fachlich fundiert zu beraten. Ein Sozialamt etwa würde dann ­primär von einer Sifa betreut, die über eine psychologische Grundqualifizierung ­verfügt. Anlassbezogen könnten weitere Sifas ­dieses Dienstleisters hinzugezogen werden.